24-Stunden-Daheimbetreuung

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Richard Bloch - Mein Fokus liegt auf hochwertigen und individuellen Lösungen für die Seniorenbetreuung im eigenen Zuhause. Dabei setze ich auf transparente, faire und rechtssichere Beschäftigungslösungen, die sowohl den betreuten Personen als auch den Betreuungskräften zugutekommen.

Kategorie · Daheimbetreuung in der Schweiz

Wieviel Pflegegeld gibt es bei einer 24-Stunden-Betreuung in der Schweiz?

Juni 2026 · 12 Min. Lesezeit · von Richard Bloch

Pflegegeld Schweiz24-Stunden-BetreuungHilflosenentschädigungErgänzungsleistungenFinanzierung Pflege

Wer in der Schweiz eine 24-Stunden-Betreuung zu Hause organisiert, steht vor einer zentralen Frage: Welche staatlichen Leistungen helfen bei der Finanzierung – und wie hoch ist das sogenannte Pflegegeld tatsächlich? Der Begriff „Pflegegeld“ ist im Schweizer Sozialversicherungssystem nicht als einheitliche Leistung definiert. Stattdessen setzt sich die finanzielle Unterstützung aus mehreren Bausteinen zusammen: der Hilflosenentschädigung, den Ergänzungsleistungen, dem Intensivpflegezuschlag sowie Leistungen der Krankenkasse. Dieser Artikel erklärt, welche Leistungen wann zustehen, wie sie beantragt werden und wie viel die öffentliche Hand bei einer 24-Stunden-Betreuung zu Hause tatsächlich übernimmt.

Kurz zusammengefasst:

In der Schweiz gibt es kein einheitliches „Pflegegeld“ für die 24-Stunden-Betreuung – die Unterstützung setzt sich aus verschiedenen Sozialversicherungsleistungen zusammen. Die wichtigste Einzelleistung ist die Hilflosenentschädigung der IV oder AHV, ergänzt durch Ergänzungsleistungen und Krankenkassenbeiträge. Ob und wie viel Sie erhalten, hängt vom individuellen Hilflosigkeitsgrad, dem Versicherungsstatus und dem Kanton ab.

Wichtiger Hinweis:

Die in diesem Artikel beschriebenen Leistungen und Voraussetzungen basieren auf allgemeinem Fachwissen zum Schweizer Sozialversicherungssystem. Konkrete Ansprüche hängen immer von der individuellen Situation ab. Lassen Sie Ihre persönliche Lage durch eine zuständige Stelle – etwa die Ausgleichskasse oder die IV-Stelle Ihres Kantons – prüfen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Hilflosenentschädigung ist die zentrale staatliche Leistung bei einer 24-Stunden-Betreuung zu Hause – sie wird je nach Grad der Hilflosigkeit in drei Stufen ausgerichtet.
  • Ergänzungsleistungen, Intensivpflegezuschlag und Krankenkassenleistungen können die Hilflosenentschädigung ergänzen – eine Kombination dieser Bausteine ist in der Praxis üblich.
  • Die Gesamtkosten einer 24-Stunden-Betreuung übersteigen in der Regel die staatlichen Leistungen – eine frühzeitige Planung der Finanzierungslücke ist daher wichtig.
  • Kantonale Unterschiede bei Ergänzungsleistungen und Pflegebeiträgen können die Gesamtunterstützung erheblich beeinflussen.

„Viele Familien, die eine Betreuung zu Hause organisieren möchten, unterschätzen am Anfang die Komplexität der Finanzierung. Das Schweizer System bietet durchaus solide Bausteine – aber sie müssen aktiv beantragt, kombiniert und auf die individuelle Situation abgestimmt werden. Wer früh plant und alle Leistungen konsequent ausschöpft, kann die finanzielle Belastung spürbar reduzieren.“

— Praxis-Einschätzung von Richard Bloch


Was ist Pflegegeld und wie unterscheidet es sich von anderen Pflegeleistungen in der Schweiz?

In der Schweiz gibt es kein gesetzlich definiertes „Pflegegeld“ im klassischen Sinne. Der Begriff wird umgangssprachlich für verschiedene staatliche Geldleistungen verwendet, die bei Pflegebedürftigkeit ausgerichtet werden – vor allem die Hilflosenentschädigung und die Ergänzungsleistungen.

In Österreich und Deutschland existiert ein klar geregeltes Pflegegeld als eigenständige Leistungskategorie. Die Schweiz kennt dieses Konzept in dieser Form nicht. Stattdessen teilt das Schweizer Sozialversicherungssystem die Unterstützung auf mehrere Leistungsträger auf: die Invalidenversicherung (IV), die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Ergänzungsleistungen (EL) sowie die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP).

Die zentrale Geldleistung, die dem „Pflegegeld“ in anderen Ländern am nächsten kommt, ist die Hilflosenentschädigung. Sie ist eine Pauschale, die unabhängig davon ausgezahlt wird, wie die Pflege konkret organisiert wird – also auch bei einer 24-Stunden-Betreuung zu Hause. Darüber hinaus gibt es Sachleistungen wie die Pflegefinanzierung über die Krankenkasse, die nicht als Geld ausgezahlt werden, sondern direkt die Leistungserbringer vergüten.

Für Familien, die eine 24-Stunden-Betreuung zu Hause planen, ist es wichtig, diese Unterscheidung zu verstehen: Geldleistungen fliessen direkt an die betroffene Person oder ihre Angehörigen und können flexibel für die Betreuung eingesetzt werden. Sachleistungen hingegen werden direkt mit Pflegediensten oder Betreuungsorganisationen abgerechnet.

Welche staatlichen Leistungen können bei einer 24-Stunden-Betreuung zu Hause beantragt werden?

Bei einer 24-Stunden-Betreuung zu Hause stehen grundsätzlich mehrere staatliche Leistungen offen: die Hilflosenentschädigung der IV oder AHV, der Intensivpflegezuschlag der IV, Ergänzungsleistungen sowie Pflegebeiträge der Krankenkasse. Welche davon zutreffen, hängt vom Alter, dem Versicherungsstatus und dem Grad der Hilflosigkeit ab.

Die wichtigsten Leistungsbausteine im Überblick:

a) Hilflosenentschädigung (HE): Die zentrale Geldleistung für Personen, die dauerhaft auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Sie wird von der IV (für Personen unter dem AHV-Rentenalter) oder von der AHV (für Personen im Rentenalter) ausgerichtet.

b) Intensivpflegezuschlag (IPZ): Eine Zusatzleistung der IV für Minderjährige und bestimmte erwachsene Versicherte, die einen besonders hohen Betreuungsaufwand haben.

c) Ergänzungsleistungen (EL): Bedarfsabhängige Leistungen für Personen mit IV- oder AHV-Rente, deren Einnahmen den anerkannten Lebensbedarf nicht decken. Bei häuslicher Betreuung können auch Betreuungskosten angerechnet werden.

d) Krankenkassenleistungen (OKP): Pflegeleistungen, die von einem anerkannten Pflegefachmann oder einer Spitex-Organisation erbracht und nach einem ärztlichen Auftrag von der Grundversicherung finanziert werden.

e) Kantonale Pflegebeiträge: Einige Kantone kennen zusätzliche Beihilfen oder Pflegefinanzierungsmodelle, die über die Bundesleistungen hinausgehen. Einen vollständigen Überblick über alle anfallenden Kosten einer 24-Stunden-Betreuung in der Schweiz – inklusive der typischen Finanzierungslücken – finden Sie in unserem weiterführenden Ratgeber.


Wie hoch ist die Hilflosenentschädigung bei schwerer, mittlerer und leichter Hilflosigkeit?

Die Hilflosenentschädigung wird in drei Schweregrade eingeteilt: schwere, mittlere und leichte Hilflosigkeit. Die Höhe der monatlichen Pauschale ist gesetzlich geregelt und orientiert sich an einem Prozentsatz der maximalen AHV-Rente. Die genauen Beträge werden periodisch angepasst.

Die Einstufung in einen der drei Schweregrade hängt davon ab, bei wie vielen alltäglichen Lebensverrichtungen eine Person dauerhaft auf fremde Hilfe angewiesen ist. Zu diesen Lebensverrichtungen zählen: sich ankleiden und auskleiden, aufstehen, absitzen und abliegen, essen, sich waschen sowie die Verrichtung der Notdurft. Zusätzlich können die Notwendigkeit persönlicher Überwachung und die Begleitung bei der Verständigung mit der Umwelt berücksichtigt werden.

Bei schwerer Hilflosigkeit ist die Person in den meisten oder allen alltäglichen Lebensverrichtungen dauerhaft auf Hilfe angewiesen. Die Entschädigung ist in dieser Stufe am höchsten.

Bei mittlerer Hilflosigkeit besteht regelmässige Abhängigkeit bei mehreren Lebensverrichtungen oder die Person benötigt dauernde persönliche Überwachung.

Bei leichter Hilflosigkeit ist die Abhängigkeit auf einzelne Lebensverrichtungen beschränkt oder die Person benötigt regelmässige Begleitung bei der Bewältigung des Alltags.

Die konkreten Frankenbeträge veröffentlicht das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) und werden regelmässig aktualisiert. Für die jeweils gültigen Ansätze empfiehlt sich eine direkte Anfrage bei der zuständigen IV-Stelle oder Ausgleichskasse.

Praxis-Insight:

Die Einstufung in den Hilflosigkeitsgrad ist keine Selbstdeklaration – sie wird von der IV-Stelle auf Basis eines Abklärungsverfahrens festgelegt. Eine sorgfältige Dokumentation der benötigten Hilfen im Alltag kann den Prozess unterstützen. Eine zu niedrige Einstufung lässt sich durch ein Einspracheverfahren anfechten.

Wer hat Anspruch auf Hilflosenentschädigung bei einer 24-Stunden-Betreuung?

Anspruch auf Hilflosenentschädigung haben Personen, die dauerhaft – also voraussichtlich mindestens ein Jahr lang – in wesentlichem Mass auf die Hilfe Dritter angewiesen sind und in der Schweiz Wohnsitz haben. Die zuständige Versicherung (IV oder AHV) richtet sich nach dem Alter der betroffenen Person.

Folgende Grundvoraussetzungen gelten in der Regel:

a) Die Person ist in der Schweiz wohnhaft und sozialversichert.

b) Die Hilflosigkeit besteht voraussichtlich dauerhaft oder für längere Zeit.

c) Die Person lebt nicht dauerhaft in einem Pflegeheim – bei Heimaufenthalt gelten reduzierte Ansätze oder entfällt der Anspruch.

d) Kinder können ab dem ersten Lebensjahr Anspruch haben, sofern ihr Hilfebedarf wesentlich über den Hilfebedarf eines gesunden gleichaltrigen Kindes hinausgeht.

Bei Personen, die zu Hause betreut werden – also auch bei einer 24-Stunden-Betreuung – wird die Hilflosenentschädigung zu den vollen häuslichen Ansätzen ausgerichtet. Dies macht sie besonders relevant für alle, die einer Heimunterbringung vermeiden möchten.

Welche Rolle spielt die IV und AHV bei der Finanzierung einer 24-Stunden-Betreuung?

IV und AHV sind die beiden zentralen Sozialversicherungen, über die Hilflosenentschädigungen in der Schweiz laufen. Die IV ist zuständig für Personen, die noch nicht das ordentliche AHV-Rentenalter erreicht haben. Ab Erreichen des Rentenalters geht die Zuständigkeit auf die AHV über.

Die IV bietet dabei in der Regel höhere Leistungsansätze als die AHV, da sie auch auf eine berufliche Wiedereingliederung ausgerichtet ist und mit dem Intensivpflegezuschlag eine zusätzliche Leistung kennt, die der AHV nicht zur Verfügung steht.

Ein wichtiger Aspekt: Wer beim Eintritt ins AHV-Rentenalter bereits eine IV-Hilflosenentschädigung bezieht, behält den bisherigen Betrag – er wird jedoch künftig über die AHV weitergeführt. Es kann unter Umständen zu Anpassungen kommen, wenn sich die Hilflosigkeit verändert.

Für Angehörige, die eine pflegebedürftige Person zu Hause betreuen, kann die IV unter bestimmten Voraussetzungen auch Hilfsmittel finanzieren oder einen Beitrag an die Ausbildung von Pflegepersonen leisten. Diese Leistungen sind individuell zu prüfen.

LeistungZuständiger TrägerVoraussetzung
HilflosenentschädigungIV (bis Rentenalter) / AHV (ab Rentenalter)Dauerhafte Hilflosigkeit, Wohnsitz Schweiz
IntensivpflegezuschlagIVBesonders hoher Betreuungsaufwand, i.d.R. Minderjährige
ErgänzungsleistungenKanton / BundIV- oder AHV-Rente, ungedeckter Lebensbedarf
PflegefinanzierungKrankenkasse (OKP)Ärztlicher Auftrag, anerkannte Pflegeleistung
Kantonale PflegebeiträgeKantonJe nach kantonalem Recht unterschiedlich

Was zahlen die Ergänzungsleistungen bei einer 24-Stunden-Betreuung zu Hause?

Die Ergänzungsleistungen (EL) decken den Lebens- und Pflegebedarf, der durch IV- oder AHV-Rente nicht gedeckt ist. Bei einer häuslichen Betreuung können auch anerkannte Betreuungs- und Pflegekosten in die EL-Berechnung einfliessen – was bei intensiver Betreuung zu Hause relevant ist.

Die Ergänzungsleistungen sind bedarfsabhängig: Sie werden nur gewährt, wenn das Einkommen und Vermögen der betroffenen Person einen gesetzlich definierten Mindestbedarf nicht deckt. Sie sind kein Automatismus, sondern müssen aktiv beantragt werden.

Für Personen, die zu Hause betreut werden, können im EL-Rahmen unter anderem anerkannte Krankheits- und Behinderungskosten geltend gemacht werden. Dazu zählen Kosten für Hilfsmittel, Pflegematerial, aber unter Umständen auch Beiträge an professionelle Betreuungsleistungen, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden.

Die genaue Berechnung der Ergänzungsleistungen ist komplex und berücksichtigt Einnahmen (Renten, Vermögenserträge, Erwerbseinkommen) sowie anerkannte Ausgaben (Mietkosten, Krankheitskosten, Grundbedarf). Die Kantone tragen einen Teil der EL-Kosten und können eigene Zusatzleistungen vorsehen.

Praxis-Insight:

Bei den Ergänzungsleistungen lohnt es sich, die anerkannten Krankheits- und Behinderungskosten vollständig zu dokumentieren und einzureichen. Viele Betroffene schöpfen diesen Teil des EL-Anspruchs nicht vollständig aus, weil die Kosten nicht systematisch erfasst werden.

Wie wird der Intensivpflegezuschlag berechnet und wann wird er gewährt?

Der Intensivpflegezuschlag (IPZ) ist eine Zusatzleistung der IV für Versicherte mit besonders hohem Betreuungsaufwand. Er ist eine tägliche Pauschale, die nach dem tatsächlichen Mehraufwand abgestuft wird. Hauptzielgruppe sind Kinder und Jugendliche mit schwerer Behinderung.

Der IPZ wird zusätzlich zur Hilflosenentschädigung ausgerichtet und setzt voraus, dass die betroffene Person zu Hause – also nicht in einem Heim – lebt. Massgebend ist der täglich anfallende Betreuungs- und Überwachungsaufwand, der erheblich über den Aufwand hinausgeht, der bei einer gleichaltrigen gesunden Person üblich wäre.

Die Abstufung des Intensivpflegezuschlags erfolgt in der Regel nach der Anzahl der täglich benötigten Betreuungsstunden, die über das gewöhnliche Mass hinausgehen. Je höher der nachgewiesene Zusatzaufwand, desto höher der Zuschlag. Die IV-Stelle legt diesen Wert im Rahmen eines Abklärungsverfahrens fest.

Für Erwachsene gilt der IPZ unter eingeschränkteren Bedingungen. Die genauen Voraussetzungen sind im Einzelfall mit der zuständigen IV-Stelle zu klären.


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Welche kantonalen Unterschiede gibt es bei den Pflegeleistungen für eine 24-Stunden-Betreuung?

Die Bundesleistungen – Hilflosenentschädigung und Intensivpflegezuschlag – gelten schweizweit einheitlich. Bei den Ergänzungsleistungen, der Pflegefinanzierung und allfälligen kantonalen Zusatzleistungen bestehen jedoch erhebliche Unterschiede zwischen den Kantonen.

Die Pflegefinanzierungsgesetzgebung legt zwar Mindeststandards fest, lässt den Kantonen aber Spielraum bei der konkreten Ausgestaltung. Einige Kantone subventionieren die Spitex-Leistungen stärker, andere haben eigene Beihilfeprogramme für häusliche Betreuung. Auch die Berechnung und Anrechnung von Betreuungskosten im Rahmen der Ergänzungsleistungen kann kantonal variieren.

Für Familien bedeutet das: Der Wohnkanton hat direkten Einfluss darauf, wie viel Unterstützung insgesamt zur Verfügung steht. Eine Beratung bei der kantonalen Ausgleichskasse oder der zuständigen EL-Stelle gibt Aufschluss über die konkret verfügbaren kantonalen Leistungen.

Welche Leistungen übernimmt die Krankenkasse bei einer 24-Stunden-Betreuung zu Hause?

Die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) übernimmt bei einer häuslichen Betreuung Pflegeleistungen, die ärztlich verordnet und von anerkannten Pflegefachpersonen oder Spitex-Organisationen erbracht werden. Der Umfang ist gesetzlich definiert und gedeckelt.

Grundvoraussetzung für die Übernahme durch die Krankenkasse ist ein ärztlicher Auftrag. Dieser gibt an, welche Pflegeleistungen in welchem Umfang zu erbringen sind. Die Krankenkasse übernimmt einen gesetzlich festgelegten Beitrag pro Pflegestunde. Den darüber hinausgehenden Anteil tragen der Kanton und – in einem begrenzten Rahmen – die versicherte Person selbst.

Wichtig: Die Krankenkasse finanziert ausschliesslich Pflegeleistungen im medizinischen Sinne, also z.B. Körperpflege, Wundversorgung, Medikamentenverwaltung. Reine Betreuungsleistungen – wie Gesellschaft leisten, Begleitung bei Alltagsaktivitäten, hauswirtschaftliche Hilfe – sind grundsätzlich nicht Gegenstand der OKP-Finanzierung. Genau hier liegt bei einer 24-Stunden-Betreuung die grösste Finanzierungslücke.

Wie werden Pflegebeiträge beantragt und welche Unterlagen werden benötigt?

Pflegebeiträge und Hilflosenentschädigung müssen aktiv beantragt werden. Die Antragsstellung erfolgt je nach Leistung bei unterschiedlichen Stellen: der IV-Stelle, der Ausgleichskasse oder der kantonalen EL-Behörde. Ein frühzeitiger Antrag ist empfehlenswert, da die Leistungen in der Regel frühestens ab dem Antragsmonat gewährt werden.

Typische Unterlagen, die bei der Antragstellung benötigt werden:

a) Ausgefülltes Anmeldeformular der zuständigen Stelle (IV-Stelle oder Ausgleichskasse)

b) Ärztliche Berichte und Atteste, die den Gesundheitszustand und den Hilfebedarf dokumentieren

c) Angaben zu Einkommen und Vermögen (bei EL-Antrag)

d) Nachweis des Wohnsitzes in der Schweiz

e) Allenfalls bereits bestehende Pflegepläne oder Beurteilungen durch Pflegefachpersonen

Nach dem Antrag führt die IV-Stelle oder Ausgleichskasse in der Regel eine eigene Abklärung durch, um den Grad der Hilflosigkeit zu bestimmen. Diese Abklärung kann eine Hausbesichtigung oder ein Gespräch mit den betroffenen Personen und ihren Angehörigen umfassen.


Welche Pflegeleistungen gibt es zusätzlich zur Hilflosenentschädigung für Menschen mit Demenz?

Menschen mit Demenz haben grundsätzlich Zugang zu denselben Leistungen wie andere pflegebedürftige Personen. Da Demenz jedoch häufig mit einem hohen Überwachungs- und Begleitungsbedarf verbunden ist, kann sich dies auf die Einstufung der Hilflosigkeit und damit auf die Höhe der Entschädigung auswirken.

Bei der Einstufung der Hilflosigkeit wird neben den körperlichen Lebensverrichtungen auch berücksichtigt, ob eine Person dauernde persönliche Überwachung benötigt oder ob ihre Kommunikationsfähigkeit dauerhaft eingeschränkt ist. Diese Kriterien sind bei Demenzerkrankungen oft erfüllt und können zu einer höheren Einstufung führen.

Darüber hinaus gibt es in verschiedenen Kantonen spezifische Angebote für Demenzkranke, darunter Tagesstrukturen, Entlastungsangebote für pflegende Angehörige und spezifische Beratungsstellen. Diese Angebote sind zwar keine direkten Geldleistungen, können aber die Gesamtbelastung der Familie reduzieren und eine häusliche Betreuung langfristig ermöglichen. Einen detaillierten Überblick über Leistungen und Vorteile der 24-Stunden-Betreuung bei Demenz bietet unser weiterführender Ratgeber.

Pflegende Angehörige von Menschen mit Demenz sollten sich frühzeitig auch über die Möglichkeiten der Angehörigenberatung und über allfällige Entlastungsgutscheine informieren, die einzelne Kantone oder Gemeinden anbieten.

Was kostet eine 24-Stunden-Betreuung in der Schweiz und welcher Anteil wird durch Pflegegeld finanziert?

Eine professionelle 24-Stunden-Betreuung zu Hause ist mit erheblichen Kosten verbunden. Die staatlichen Leistungen – Hilflosenentschädigung, Ergänzungsleistungen und Krankenkassenbeiträge – können einen Teil dieser Kosten abfedern, decken in der Regel aber nicht den gesamten Betrag.

Die Gesamtkosten einer 24-Stunden-Betreuung hängen von verschiedenen Faktoren ab: dem Betreuungsmodell (Betreuungsperson im Liveinhaber-Modell, Rotationssystem, kombinierte Spitex-Betreuung), dem Qualifikationsniveau der Betreuenden, dem Umfang der benötigten Pflege und dem Kanton. Eine pauschale Aussage über die exakten Kosten lässt sich ohne Kenntnis dieser Faktoren nicht treffen.

Was sich jedoch klar sagen lässt: Die rein pflegebezogenen Leistungen der Krankenkasse und die Hilflosenentschädigung zusammen decken bei einer intensiven Rund-um-die-Uhr-Betreuung typischerweise nur einen Teil der tatsächlich anfallenden Kosten. Die Differenz muss durch Eigenleistungen, Ergänzungsleistungen oder private Mittel finanziert werden.

Wer die Finanzierungssituation realistisch einschätzen möchte, sollte alle verfügbaren Leistungsbausteine konkret berechnen lassen und diese dem tatsächlichen Kostenprofil des gewünschten Betreuungsmodells gegenüberstellen.

Praxis-Insight:

Die häufigste Fehleinschätzung in der Praxis: Familien gehen davon aus, dass staatliche Leistungen den Grossteil der Kosten übernehmen. In Wirklichkeit bilden sie eine wichtige, aber oft nur teilweise deckende Basis. Eine realistische Finanzierungsplanung, die alle Bausteine zusammenführt, ist daher unverzichtbar – und sie lohnt sich.

Wie lässt sich eine 24-Stunden-Betreuung durch Kombination verschiedener Leistungen optimal finanzieren?

Die optimale Finanzierung einer 24-Stunden-Betreuung zu Hause beruht auf der Kombination aller verfügbaren Leistungsbausteine: Hilflosenentschädigung, Ergänzungsleistungen, Krankenkassenleistungen, allfälliger kantonaler Beiträge und – wo nötig – eigener Mittel. Entscheidend ist, keinen Baustein zu übersehen und alle Ansprüche rechtzeitig anzumelden.

Ein sinnvoller Planungsansatz sieht folgende Schritte vor:

a) Hilflosigkeitsgrad abklären lassen: Frühzeitig einen Antrag auf Hilflosenentschädigung bei der IV oder AHV stellen. Die Einstufung bestimmt den Grundbetrag aller weiteren Überlegungen.

b) Ergänzungsleistungen prüfen: Bei der kantonalen EL-Stelle anfragen, ob und in welchem Umfang Ergänzungsleistungen zustehen. Dabei alle anerkannten Krankheits- und Behinderungskosten lückenlos dokumentieren.

c) Krankenkassenleistungen einplanen: Den behandelnden Arzt bitten, alle medizinisch notwendigen Pflegeleistungen ärztlich zu verordnen. So wird sichergestellt, dass der Krankenkassenanteil vollständig ausgeschöpft wird.

d) Kantonale Zusatzleistungen recherchieren: Im Wohnkanton prüfen, ob zusätzliche Programme, Entlastungsangebote oder Pflegebeiträge verfügbar sind.

e) Betreuungsmodell kostenoptimiert wählen: Das Betreuungsmodell (z.B. Pendelmigration mit Betreuungspersonen aus dem Ausland, Spitex-Ergänzung, Angehörigenbetreuung) beeinflusst die Gesamtkosten erheblich. Ein durchdachtes Modell kann die Finanzierungslücke reduzieren. Wer noch auf der Suche nach der passenden Lösung ist, findet in unserem Ratgeber zur Schritt-für-Schritt-Suche nach einer 24-Stunden-Betreuung praktische Orientierung.

f) Regelmässige Überprüfung: Pflegesituationen verändern sich. Leistungsansprüche sollten periodisch überprüft und bei veränderter Situation neu beantragt werden.


Häufige Fragen

Gibt es in der Schweiz ein einheitliches Pflegegeld für die 24-Stunden-Betreuung?
Nein, die Schweiz kennt kein einheitliches Pflegegeld. Die Unterstützung bei einer 24-Stunden-Betreuung setzt sich aus mehreren Leistungen zusammen: vor allem der Hilflosenentschädigung, den Ergänzungsleistungen und den Pflegebeiträgen der Krankenkasse.
Wer ist für die Hilflosenentschädigung zuständig – IV oder AHV?
Bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters ist die IV zuständig. Ab Rentenalter übernimmt die AHV die Auszahlung. Die IV bietet in der Regel höhere Ansätze und kennt zusätzlich den Intensivpflegezuschlag.
Werden Betreuungsleistungen bei einer 24-Stunden-Betreuung von der Krankenkasse übernommen?
Die Grundversicherung übernimmt nur medizinische Pflegeleistungen, die ärztlich verordnet sind. Reine Betreuungsleistungen wie Gesellschaft, Begleitung im Alltag oder Haushaltshilfe sind nicht Gegenstand der OKP und müssen anders finanziert werden.
Können Angehörige, die eine Person zu Hause betreuen, ebenfalls Leistungen erhalten?
Die Hilflosenentschädigung wird an die pflegebedürftige Person ausgezahlt, kann aber zur Entschädigung pflegender Angehöriger verwendet werden. Zusätzlich können pflegende Angehörige unter bestimmten Umständen Betreuungsgutschriften für die AHV erhalten.
Ab wann sollte man Pflegeleistungen beantragen?
So früh wie möglich. Die meisten Leistungen werden erst ab dem Antragsmonat gewährt, rückwirkende Auszahlungen sind in der Regel nicht möglich. Ein frühzeitiger Antrag sichert den Leistungsbeginn und verhindert unnötige Finanzierungslücken.

Empfehlung

Wer eine 24-Stunden-Betreuung zu Hause plant, sollte die Finanzierungsfrage frühzeitig und systematisch angehen. Die Hilflosenentschädigung bildet den Kern der staatlichen Unterstützung – aber sie ist nur ein Baustein. Ergänzungsleistungen, Krankenkassenleistungen und kantonale Beiträge können die Gesamtleistung erheblich erhöhen. Entscheidend ist, alle Ansprüche rechtzeitig anzumelden, die Einstufung des Hilflosigkeitsgrades sorgfältig vorzubereiten und das Betreuungsmodell so zu wählen, dass Kosten und verfügbare Leistungen realistisch in Einklang gebracht werden. Eine individuelle Beratung durch die zuständige IV-Stelle, Ausgleichskasse oder eine spezialisierte Beratungsstelle ist in jedem Fall empfehlenswert.

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