Arbeitsrecht · Daheimbetreuung in der Schweiz
Wie sind Arbeitszeiten bei einer 24-Stunden-Betreuung geregelt?
Juli 2026 · 12 Min. Lesezeit · von Richard Bloch
Die 24-Stunden-Betreuung ist kein arbeitsrechtlich ungeregelter Raum. In der Schweiz gelten für Betreuungspersonen, die in einem Privathaushalt tätig sind, klare Vorschriften zu Arbeitszeiten, Ruhezeiten und Lohnpflichten. Wer als Angehöriger eine Betreuungsperson anstellt, übernimmt die Rolle eines Arbeitgebers – mit allen damit verbundenen rechtlichen Pflichten. Dieser Artikel erklärt, was das Schweizer Arbeitsrecht konkret vorschreibt, welche Modelle zulässig sind und worauf Angehörige bei der Gestaltung eines arbeitsrechtlich korrekten Betreuungsverhältnisses achten müssen.
Die Arbeitszeit einer Betreuungsperson in der 24-Stunden-Betreuung ist in der Schweiz durch die ArGV 5 und den jeweiligen Normalarbeitsvertrag geregelt. Bereitschaftszeit, Ruhezeiten und Höchstarbeitszeiten sind klar zu trennen und einzuhalten. Ein einziges Betreuungsverhältnis kann die gesetzlichen Anforderungen einer echten Rund-um-die-Uhr-Präsenz in aller Regel nicht allein abdecken.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Arbeitsrechtliche Regelungen können sich ändern und sind stets im konkreten Einzelfall zu prüfen. Bei Unsicherheiten empfiehlt sich die Beratung durch eine Fachstelle, eine Betreuungsagentur oder eine arbeitsrechtlich qualifizierte Person.
Das Wichtigste in Kürze
- •Betreuungspersonen in Privathaushalten unterliegen in der Schweiz der ArGV 5 und dem kantonalen oder nationalen Normalarbeitsvertrag für Haushalte.
- •Arbeitszeit, Bereitschaftszeit und Ruhezeit sind rechtlich unterschiedliche Kategorien – sie müssen sauber getrennt, dokumentiert und entlohnt werden.
- •Echte 24-Stunden-Präsenz erfordert in aller Regel ein Rotationssystem mit mindestens zwei Betreuungspersonen, um gesetzliche Ruhezeiten einhalten zu können.
- •Als privater Arbeitgeber tragen Angehörige die Verantwortung für korrekte Arbeitszeiterfassung, Lohnzahlung und Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben.
- •Betreuungsagenturen übernehmen als formale Arbeitgeber die arbeitsrechtliche Verantwortung und entlasten Angehörige von diesen Pflichten.
„In der Praxis beobachte ich immer wieder, dass das Thema Arbeitszeit in der 24-Stunden-Betreuung unterschätzt wird. Viele Familien gehen davon aus, dass eine Betreuungsperson einfach rund um die Uhr verfügbar sein kann. Das entspricht nicht den gesetzlichen Rahmenbedingungen. Wer das Thema von Anfang an korrekt aufbaut – mit klaren Arbeitszeiten, dokumentierten Ruhezeiten und einem durchdachten Rotationsmodell – schützt nicht nur die Betreuungsperson, sondern auch sich selbst als Arbeitgeber.“
— Praxis-Einschätzung von Richard Bloch
Was versteht das Schweizer Arbeitsrecht unter Arbeitszeit in der 24-Stunden-Betreuung?
Als Arbeitszeit gilt im Schweizer Recht jede Zeit, während der die Betreuungsperson dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen muss. Dazu zählt nicht automatisch jede Stunde, die sie sich im Haushalt aufhält – die Abgrenzung zur Bereitschaftszeit ist entscheidend.
Das Schweizer Arbeitsrecht unterscheidet grundsätzlich zwischen tatsächlicher Arbeitsleistung, Bereitschaftszeit und Ruhezeit. In der 24-Stunden-Betreuung ist diese Unterscheidung von zentraler Bedeutung, weil eine Betreuungsperson zwar im Haushalt wohnt, aber dennoch gesetzlich geregelte Erholungsphasen beanspruchen darf und muss. Der Umstand, dass jemand im selben Haus schläft wie die zu betreuende Person, macht die Nachtruhe nicht automatisch zur Arbeitszeit. Entscheidend ist, ob und in welchem Umfang die Person tatsächlich in Anspruch genommen werden kann oder muss.
Massgeblich für Betreuungspersonen in Privathaushalten ist die Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz, die ArGV 5. Sie enthält spezifische Regelungen für Arbeitnehmer in Haushalten und weicht in Teilen von den allgemeinen Bestimmungen des Arbeitsgesetzes ab. Ergänzt wird sie durch die kantonalen oder nationalen Normalarbeitsverträge, die Mindestlöhne, Arbeitszeiten und weitere Arbeitsbedingungen konkretisieren.
Wie viele Stunden darf eine Betreuungsperson pro Tag legal arbeiten?
Das Schweizer Arbeitsrecht setzt Höchstgrenzen für die tägliche Arbeitszeit, auch in Haushalten. Eine Betreuungsperson darf nicht unbegrenzt eingesetzt werden – weder am Tag noch in der Nacht.
Die ArGV 5 erlaubt für Haushaltsangestellte, die im Haushalt wohnen, eine gewisse Flexibilität bei der Verteilung der Arbeitszeit über die Woche. Dennoch gilt auch hier das Gebot der Verhältnismässigkeit und der Einhaltung von Mindest-Ruhezeiten. Eine dauerhaft übermässige Inanspruchnahme – etwa ein faktischer 24-Stunden-Einsatz ohne ausreichende Pausen – ist nicht zulässig, auch wenn die Betreuungsperson im Haushalt lebt.
Konkrete Höchstwerte für die tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit ergeben sich aus dem anwendbaren Normalarbeitsvertrag sowie aus den Vorgaben der ArGV 5. Angehörige als Arbeitgeber sollten diese Grenzen kennen und vertraglich festhalten, wie viele Stunden tatsächlich als Arbeitszeit gelten – und wie viele Stunden als Bereitschaft oder Ruhezeit definiert sind. Wer sich frühzeitig damit auseinandersetzt, wie man eine 24h-Betreuung korrekt organisiert, vermeidet spätere Konflikte und rechtliche Risiken.
Was ist der Unterschied zwischen Arbeitszeit, Bereitschaftszeit und Ruhezeit?
Die drei Kategorien Arbeitszeit, Bereitschaftszeit und Ruhezeit sind rechtlich klar voneinander abzugrenzen. Sie bestimmen, was die Betreuungsperson tun darf, was sie tun muss – und was ihr zusteht.
Arbeitszeit umfasst alle Phasen, in denen die Betreuungsperson aktiv tätig ist: Körperpflege, Begleitung, Mahlzeiten zubereiten, Gesprächsführung, Beobachtung des Zustands der zu betreuenden Person.
Bereitschaftszeit bezeichnet Phasen, in denen die Betreuungsperson zwar anwesend und erreichbar sein muss, aber keine aktive Leistung erbringt. Ein typisches Beispiel ist die Nacht: Die Person schläft, ist jedoch verpflichtet, bei Bedarf aufzustehen und zu helfen. Diese Zeit wird in aller Regel anders entlohnt als Vollarbeitszeit.
Ruhezeit ist die Zeit, in der die Betreuungsperson vollständig von jeglicher Arbeitsverpflichtung befreit ist. Sie darf in dieser Zeit weder zur Arbeit noch zur Bereitschaft herangezogen werden. Das Schweizer Recht schreibt Mindestruhezeiten zwischen Arbeitseinsätzen sowie Ruhetage pro Woche vor.
Die häufigste Quelle von Konflikten und Rechtsverstössen in der 24-Stunden-Betreuung ist die fehlende Unterscheidung zwischen diesen drei Kategorien. Wenn alles pauschal als „Anwesenheit“ behandelt wird, entstehen unklare Verhältnisse – für beide Seiten. Eine saubere vertragliche Definition dieser Zeiten ist die Grundlage jedes funktionierenden Betreuungsmodells.
Wie wird Bereitschaftszeit in der 24-Stunden-Betreuung entlohnt?
Bereitschaftszeit muss entlohnt werden, aber nicht zwingend zum vollen Stundenlohn. Die genaue Vergütung hängt vom anwendbaren Normalarbeitsvertrag und den vertraglichen Vereinbarungen ab.
In der Praxis sehen viele Normalarbeitsverträge vor, dass Bereitschaftszeiten – etwa nächtliche Rufbereitschaft – zu einem reduzierten Satz vergütet werden. Dieser Satz ist jedoch nicht beliebig festlegbar, sondern muss einem angemessenen Verhältnis zur regulären Vergütung entsprechen. Wird die Bereitschaftszeit häufig durch tatsächliche Einsätze unterbrochen, nähert sie sich in ihrer Belastung der regulären Arbeitszeit an – und ist entsprechend zu würdigen.
Angehörige als Arbeitgeber sind verpflichtet, im Arbeitsvertrag oder einem Begleitdokument klar festzuhalten, wie Bereitschaftszeiten definiert, erfasst und entlohnt werden. Unklare Regelungen können im Streitfall zulasten des Arbeitgebers ausgelegt werden. Wer sich einen umfassenden Überblick über die Finanzierung der 24-Stunden-Betreuung inklusive Zuschüsse und Versicherungen verschaffen möchte, findet dort auch Hinweise auf die Kostenstruktur verschiedener Vergütungsmodelle.
Welche gesetzliche Grundlage regelt die Arbeitszeit in Privathaushalten in der Schweiz?
Die zentrale Rechtsgrundlage für Arbeitnehmer in Privathaushalten ist die ArGV 5 – die Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz. Sie enthält spezifische Regelungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse.
Die ArGV 5 wurde erlassen, weil Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten strukturell anders sind als jene in Betrieben. Betreuungspersonen, die im Haushalt leben, befinden sich in einer besonderen Situation: Sie sind rund um die Uhr anwesend, aber nicht rund um die Uhr im Einsatz. Das Gesetz trägt dieser Realität Rechnung, indem es besondere Regelungen für Ruhezeiten, Bereitschaft und Wohnverhältnisse vorsieht.
Ergänzt wird die ArGV 5 durch das Obligationenrecht, das die vertraglichen Grundlagen des Arbeitsverhältnisses regelt, sowie durch die Normalarbeitsverträge (NAV), die auf kantonaler oder nationaler Ebene für Haushaltsangestellte erlassen werden. Das SECO – das Staatssekretariat für Wirtschaft – ist auf Bundesebene zuständig für die Aufsicht über die Einhaltung dieser Vorschriften.
Was sagt der Normalarbeitsvertrag (NAV) zur Arbeitszeit von Betreuungspersonen?
Der Normalarbeitsvertrag (NAV) für Haushaltsangestellte regelt Mindestlöhne, Arbeitszeiten, Ferien, Kündigungsfristen und weitere Arbeitsbedingungen. Er gilt, sofern kein schriftlicher Arbeitsvertrag abweichende Regelungen enthält – jedoch nur soweit das Gesetz Abweichungen erlaubt.
In der Schweiz gibt es sowohl nationale als auch kantonale Normalarbeitsverträge für Haushaltsangestellte. Ob ein kantonaler NAV anwendbar ist und welcher, hängt vom Kanton ab, in dem der Haushalt liegt. Diese NAVs enthalten konkrete Vorgaben dazu, wie viele Stunden pro Woche als normale Arbeitszeit gelten, ab wann Überstunden anfallen und wie diese zu vergüten sind.
Für Betreuungspersonen, die im Haushalt wohnen, können NAVs zusätzliche Regelungen zu Kost und Logis, zur Anrechnung von Naturalleistungen sowie zur Bereitschaftszeit enthalten. Es ist ratsam, den für den jeweiligen Kanton geltenden NAV vor Vertragsabschluss sorgfältig zu prüfen.
| Regelungsbereich | Rechtsgrundlage | Bedeutung für Betreuungsverhältnisse |
|---|---|---|
| Arbeitszeit und Höchstgrenzen | ArGV 5, Arbeitsgesetz | Legt fest, wie viel die Betreuungsperson täglich und wöchentlich maximal arbeiten darf |
| Mindestlohn und Überstunden | Normalarbeitsvertrag (NAV) | Definiert den Mindestlohn und regelt, wann und wie Mehrarbeit zu vergüten ist |
| Bereitschaftszeit | ArGV 5, NAV, Arbeitsvertrag | Regelt Entlohnung und zeitliche Begrenzung von Rufbereitschaft und Nachtpräsenz |
| Ruhezeiten und Ruhetage | Arbeitsgesetz, ArGV 5 | Garantiert Mindestruhezeiten täglich und Ruhetage pro Woche |
| Nacht- und Sonntagsarbeit | Arbeitsgesetz, NAV | Bestimmt Zuschlagspflichten und Bewilligungsvoraussetzungen für besondere Arbeitszeiten |
Wie viele Ruhetage pro Woche stehen einer Betreuungsperson zu?
Betreuungspersonen haben Anspruch auf wöchentliche Ruhetage. Das Schweizer Arbeitsrecht schreibt vor, dass Arbeitnehmer nicht dauerhaft ohne Erholung eingesetzt werden dürfen – auch nicht in Haushalten.
In der Regel sehen die einschlägigen Vorschriften mindestens einen freien Tag pro Woche vor, wobei der Sonntag nach Möglichkeit einzuschliessen ist. Darüber hinaus besteht Anspruch auf tägliche Mindestruhezeiten zwischen zwei Arbeitseinsätzen. Wie genau diese Ruhetage im Rahmen eines Rotationssystems gewährleistet werden, ist eine organisatorische Frage, die im Vorfeld klar geregelt sein muss.
Wer als Angehöriger eine Betreuungsperson einstellt, muss sicherstellen, dass diese Ruhetage tatsächlich gewährt werden. Eine Betreuungsperson, die dauerhaft über ihre Grenzen hinaus eingesetzt wird, ist nicht nur rechtlich ein Problem – sie kann auch nicht die Qualität der Betreuung aufrechterhalten, die eine zu betreuende Person benötigt. Mehr zu den konkreten Vorteilen einer gut geregelten Seniorenbetreuung rund um die Uhr zuhause – für Senioren wie für Angehörige – zeigt sich gerade dann, wenn das Betreuungsmodell auf einem stabilen arbeitsrechtlichen Fundament steht.
Daheimbetreuung · Beratung & Vermittlung
Unsicher, wie Sie die Arbeitszeit Ihrer Betreuungsperson korrekt regeln?
Die arbeitsrechtlichen Anforderungen in der 24-Stunden-Betreuung sind komplex. Wir helfen Ihnen dabei, ein Betreuungsmodell aufzubauen, das den gesetzlichen Rahmenbedingungen entspricht – und gleichzeitig für Ihre Familie und Ihre Betreuungsperson funktioniert.
Wie werden Nachtarbeit und Sonntagsarbeit in der 24-Stunden-Betreuung gehandhabt?
Nachtarbeit und Sonntagsarbeit sind im Schweizer Recht besondere Arbeitszeitkategorien, die spezifische Regelungen zu Zuschlägen und Ersatzruhezeiten auslösen – auch in der häuslichen Betreuung.
Das Arbeitsgesetz definiert Nachtarbeit als Arbeit, die in einem bestimmten Nachtzeitraum geleistet wird. Für Haushaltsangestellte gelten dabei teils spezifische Regelungen der ArGV 5. Sonntagsarbeit ist grundsätzlich bewilligungspflichtig oder erfordert entsprechende vertragliche Regelungen und Kompensation.
In der 24-Stunden-Betreuung ist Nacht- und Sonntagseinsatz strukturell gegeben – die zu betreuende Person schläft nicht auf Knopfdruck, und Notfälle kennen keine Wochenenden. Deshalb ist es umso wichtiger, diese Einsatzzeiten im Vertrag explizit zu regeln, die entsprechenden Zuschläge oder Kompensationstage zu vereinbaren und sie in der Arbeitszeitdokumentation korrekt zu erfassen.
Was sind die häufigsten Fehler beim Arbeitszeitmodell in der Heimbetreuung?
Fehler entstehen meist nicht aus böser Absicht, sondern aus mangelnder Kenntnis der gesetzlichen Anforderungen. Die Folgen können für beide Seiten erheblich sein.
Zu den häufigen Schwachstellen in der Praxis zählen:
a) Keine schriftliche Unterscheidung zwischen Arbeitszeit, Bereitschaftszeit und Ruhezeit – alles wird pauschal als Anwesenheit behandelt.
b) Fehlende oder lückenhafte Arbeitszeiterfassung, die im Streitfall nicht als Nachweis dienen kann.
c) Überschreitung der gesetzlichen Höchstarbeitszeiten durch de-facto-Dauereinsatz ohne ausreichende Entlastung.
d) Keine Regelung von Nacht- und Sonntagszuschlägen im Arbeitsvertrag.
e) Annahme, dass eine einzige Betreuungsperson die gesamte Betreuung rund um die Uhr allein abdecken kann, ohne gegen Arbeitszeitvorschriften zu verstossen.
f) Kein Wissen darüber, welcher NAV im betreffenden Kanton gilt und was er konkret vorschreibt.
Welche Arbeitszeitmodelle sind für die 24-Stunden-Betreuung in der Schweiz zulässig?
Zulässige Modelle sind solche, die die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten einhalten, ausreichende Ruhezeiten sicherstellen und Bereitschaft und Arbeit klar trennen.
Ein verbreitetes und gesetzeskonformes Modell ist das Rotationssystem: Zwei oder mehr Betreuungspersonen wechseln sich in regelmässigen Intervallen ab – beispielsweise wöchentlich oder alle zwei bis drei Wochen. Jede Betreuungsperson ist während ihres Einsatzes im Haushalt präsent, erbringt ihre vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung und hat dabei klar definierte Ruhezeiten.
Ergänzend dazu ist auch ein Modell denkbar, bei dem eine Hauptbetreuungsperson tagsüber aktiv tätig ist und während der Nacht lediglich Bereitschaft leistet – sofern die Nachtruhe tatsächlich überwiegend störungsfrei ist und dies vertraglich so geregelt und entlohnt wird.
Was nicht zulässig ist: Ein Modell, bei dem eine einzige Person dauerhaft aktive Arbeitszeit und Bereitschaft auf sich vereint, ohne die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten zu erhalten. Solche Arrangements sind nicht nur rechtlich problematisch, sondern auf Dauer auch für die Betreuungsqualität nicht tragfähig.
Ein Betreuungsmodell ist nur so stabil wie seine arbeitsrechtliche Grundlage. Wer ein Rotationssystem aufbaut, ohne die Übergaben, die Bereitschaftsphasen und die Ruhezeiten klar zu definieren, riskiert nicht nur Konflikte mit Betreuungspersonen, sondern auch Lücken in der tatsächlichen Betreuung der zu pflegenden Person.
Warum braucht es bei echter 24-Stunden-Betreuung mindestens zwei Betreuungspersonen?
Eine einzige Betreuungsperson kann die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten nicht einhalten, wenn sie tatsächlich rund um die Uhr verfügbar sein soll. Darum ist bei echter Dauerbetreuung ein Rotationssystem erforderlich.
Das Wort „24-Stunden-Betreuung“ beschreibt primär die Verfügbarkeit des Betreuungsangebots für die zu betreuende Person – nicht die tägliche Arbeitszeit einer einzelnen Betreuungsperson. Wer diesen Unterschied nicht versteht, baut ein Modell auf, das arbeitsrechtlich nicht haltbar ist.
Mindestens zwei Betreuungspersonen ermöglichen ein System, in dem immer eine Person aktiv im Einsatz oder in Bereitschaft ist, während die andere ihre gesetzlich garantierte Ruhezeit erhält. Dieses Rotationsprinzip ist der Kern jedes gesetzeskonformen Modells für eine echte Rund-um-die-Uhr-Betreuung zu Hause.
Wie wird das Rotationssystem bei Betreuungspersonen arbeitsrechtlich korrekt umgesetzt?
Ein arbeitsrechtlich korrektes Rotationssystem setzt voraus, dass für jede beteiligte Betreuungsperson ein eigener Arbeitsvertrag besteht, die Einsatzzeiten klar definiert sind und die Übergaben geregelt werden.
In der Praxis funktioniert ein Rotationssystem so, dass Betreuungsperson A für einen definierten Zeitraum – beispielsweise zwei bis vier Wochen – im Haushalt präsent ist, anschliessend von Betreuungsperson B abgelöst wird und in der Zwischenzeit ihre Ruhezeit erhält. Während ihres Einsatzes leistet sie ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit, ergänzt durch allfällige Bereitschaftsphasen in der Nacht.
Für jeden Rotationseinsatz sollten Beginn und Ende klar festgehalten werden. Die Übergabe zwischen den Betreuungspersonen ist ein besonders sensibler Moment, der sowohl organisatorisch als auch im Sinne der Kontinuität der Betreuung gut vorbereitet sein muss. Dokumentation, klare Kommunikation und ein gemeinsames Übergabeprotokoll sind dabei wichtige Hilfsmittel.
Was müssen Angehörige als private Arbeitgeber bei der Arbeitszeiterfassung beachten?
Wer eine Betreuungsperson direkt anstellt, ist verpflichtet, die Arbeitszeiten zu erfassen. Diese Pflicht ergibt sich aus dem Schweizer Arbeitsrecht und schützt beide Seiten bei Unstimmigkeiten.
Die Arbeitszeiterfassung muss nachvollziehbar und vollständig sein. Sie sollte mindestens enthalten: Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, Pausen, Bereitschaftszeiten, Ruhezeiten sowie allfällige Überstunden. Empfehlenswert ist eine schriftliche oder digitale Erfassung, die regelmässig von beiden Parteien bestätigt wird.
Als privater Arbeitgeber sind Angehörige oft nicht mit den administrativen Anforderungen eines Arbeitsverhältnisses vertraut. Dennoch entbindet sie das nicht von der Pflicht zur korrekten Erfassung. Eine Betreuungsagentur kann in diesem Bereich erhebliche Unterstützung leisten, da sie die Arbeitgeberrolle übernimmt oder zumindest bei der administrativen Abwicklung hilft.
Wie dokumentiert man die Arbeitszeit einer Betreuungsperson korrekt?
Eine lückenlose Dokumentation der Arbeitszeiten ist die Grundlage für jede korrekte Lohnabrechnung und im Fall einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung von entscheidender Bedeutung.
Bewährt hat sich ein einfaches Zeiterfassungsblatt oder eine digitale Lösung, in der täglich eingetragen wird, wann die Betreuungsperson ihren Einsatz begonnen und beendet hat, wann Pausen stattgefunden haben und ob Bereitschaftsphasen in der Nacht beansprucht wurden. Dieses Dokument sollte am Ende jeder Woche oder jedes Abrechnungszeitraums von der Betreuungsperson und dem Arbeitgeber gegengezeichnet werden.
Es ist ratsam, diese Unterlagen über mehrere Jahre aufzubewahren, da Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis unter Umständen mehrere Jahre zurückreichen können. Eine klare, konsistente Dokumentation ist der beste Schutz für beide Seiten.
Was passiert bei Verstoss gegen die gesetzlichen Arbeitszeitvorschriften?
Verstösse gegen Arbeitszeitvorschriften können für private Arbeitgeber arbeitsrechtliche, zivilrechtliche und in schweren Fällen auch strafrechtliche Konsequenzen haben.
Wenn eine Betreuungsperson systematisch mehr gearbeitet hat als vertraglich und gesetzlich zulässig, kann sie im Nachhinein entsprechende Nachzahlungen für Überstunden, Zuschläge und nicht gewährte Ruhezeiten geltend machen. Im äussersten Fall können auch Klagen vor dem Arbeitsgericht folgen.
Darüber hinaus können kantonale Behörden oder das SECO in die Aufsicht eingreifen, wenn Missstände bekannt werden. Für Angehörige, die gutgläubig handeln, aber schlicht mit dem Arbeitsrecht nicht vertraut waren, ist das Risiko erfahrungsgemäss hoch. Deshalb lohnt es sich, von Beginn an auf eine sauber aufgestellte Vertragsbasis zu setzen – oder auf eine Agentur zurückzugreifen, die diese Verantwortung trägt.
Wie unterscheidet sich die Arbeitszeitregelung bei einer Agentur gegenüber einer Direktanstellung?
Der entscheidende Unterschied liegt darin, wer die Arbeitgeberrolle trägt – und damit die Verantwortung für Verträge, Lohnabrechnung, Sozialversicherungen und Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften.
Bei einer Direktanstellung sind Angehörige selbst der Arbeitgeber. Sie schliessen den Arbeitsvertrag ab, sind für die Arbeitszeiterfassung zuständig, müssen Sozialversicherungsbeiträge abrechnen und haften für die Einhaltung aller gesetzlichen Vorgaben.
Bei einer Betreuungsagentur hingegen ist die Agentur in der Regel der formale Arbeitgeber oder übernimmt zumindest die administrative Abwicklung. Die Betreuungsperson wird vom Haushalt betreut, aber die arbeitsrechtlichen Pflichten liegen beim Anbieter. Das gibt Angehörigen eine erhebliche Entlastung – insbesondere bei Fragen zur Arbeitszeiterfassung, Lohnabrechnung und Vertragsgestaltung.
Es empfiehlt sich, vor der Wahl des Modells genau zu prüfen, welches Haftungsmodell die Agentur anbietet und ob die arbeitsrechtliche Verantwortung tatsächlich bei ihr liegt oder doch beim Haushalt verbleibt.
Die Wahl zwischen Direktanstellung und Agentur ist keine reine Kostenfrage. Sie ist vor allem eine Frage der administrativen Kapazität und der Risikobereitschaft. Familien, die keine Erfahrung mit Lohnabrechnungen, NAV-Regelungen und Arbeitszeiterfassung haben, sind mit einer Agentur häufig besser aufgestellt – auch wenn das Modell auf den ersten Blick teurer erscheint.
Welche Rolle spielt die Herkunft der Betreuungsperson bei der Arbeitszeitregelung in der Schweiz?
Die Herkunft der Betreuungsperson beeinflusst die arbeitsrechtliche Situation insofern, als für Personen aus dem EU/EFTA-Raum andere Einreise- und Anstellungsvoraussetzungen gelten als für Personen aus Drittstaaten.
Betreuungspersonen aus EU- und EFTA-Mitgliedstaaten können im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens in der Schweiz arbeiten. Die Anmeldepflichten und Bewilligungsvoraussetzungen sind dabei vergleichsweise überschaubar, aber dennoch einzuhalten.
Für Betreuungspersonen aus Drittstaaten – also Ländern ausserhalb der EU und EFTA – gelten deutlich strengere Zulassungsvoraussetzungen. Eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz setzt in der Regel eine Arbeitsbewilligung voraus, die nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilt wird.
Unabhängig von der Herkunft gelten für alle in der Schweiz beschäftigten Betreuungspersonen die gleichen arbeitsrechtlichen Mindeststandards: gleicher Mindestlohn, gleiche Ruhezeiten, gleiche Arbeitszeitgrenzen. Es ist nicht zulässig, gegenüber ausländischen Betreuungspersonen geringere Arbeitsbedingungen anzuwenden als gegenüber schweizerischen.
Wo finden Angehörige seriöse Beratung zu arbeitsrechtlichen Fragen in der 24-Stunden-Betreuung?
Erste Anlaufstellen sind das SECO und die kantonalen Arbeitsämter, daneben spezialisierte Betreuungsagenturen, die das notwendige Fachwissen zur arbeitsrechtlichen Einbettung von Betreuungsverhältnissen mitbringen.
Das SECO stellt auf seiner Website allgemeine Informationen zum Arbeitsgesetz und zu den Normalarbeitsverträgen zur Verfügung. Die kantonalen Arbeitsämter können über die im jeweiligen Kanton geltenden NAV Auskunft geben. Zusätzlich können arbeitsrechtlich spezialisierte Anwälte und Beratungsstellen für Arbeitnehmende oder Arbeitgebende hinzugezogen werden.
Seriöse Betreuungsagenturen, die auf die 24-Stunden-Betreuung spezialisiert sind, verfügen über das Wissen, das für eine korrekte Einbettung des Betreuungsverhältnisses nötig ist. Sie können Angehörige nicht nur bei der Vermittlung von Betreuungspersonen unterstützen, sondern auch dabei, das gesamte Arbeitsverhältnis auf eine gesetzeskonforme Grundlage zu stellen.
Häufige Fragen
Empfehlung
Die Arbeitszeitregelung in der 24-Stunden-Betreuung ist kein bürokratisches Detail – sie ist die Grundlage für ein stabiles, faires und gesetzeskonformes Betreuungsverhältnis. Angehörige, die die Rolle des Arbeitgebers übernehmen, tragen eine echte Verantwortung gegenüber der Betreuungsperson und gegenüber dem Schweizer Arbeitsrecht. Wer diese Verantwortung strukturiert angehen möchte, sollte frühzeitig prüfen, welcher Normalarbeitsvertrag gilt, wie Arbeitszeit, Bereitschaft und Ruhezeit im Vertrag geregelt werden und ob ein Rotationssystem mit mindestens zwei Betreuungspersonen aufgebaut werden muss. Wer Unterstützung bei dieser Einschätzung sucht, ist bei einer spezialisierten Betreuungsagentur gut aufgehoben – sie kennt die gesetzlichen Anforderungen und kann helfen, ein Betreuungsmodell aufzubauen, das für alle Beteiligten tragfähig ist.




