24-Stunden-Daheimbetreuung

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Richard Bloch - Mein Fokus liegt auf hochwertigen und individuellen Lösungen für die Seniorenbetreuung im eigenen Zuhause. Dabei setze ich auf transparente, faire und rechtssichere Beschäftigungslösungen, die sowohl den betreuten Personen als auch den Betreuungskräften zugutekommen.

Kategorie · Daheimbetreuung in der Schweiz

Wie lässt sich die 24-Stunden-Betreuung in der Schweiz steuerlich absetzen?

Juli 2026 · 12 Min. Lesezeit · von Richard Bloch

Steuerabzug24-Stunden-BetreuungPflegekosten SchweizSteuererklärungKrankheitskosten-Abzug

Die 24-Stunden-Betreuung zu Hause ist für viele Familien in der Schweiz eine sinnvolle Alternative zum Pflegeheim. Doch neben der organisatorischen Frage stellt sich rasch eine steuerliche: Lassen sich diese Kosten in der Steuererklärung geltend machen? Die Antwort ist ja – unter bestimmten Voraussetzungen können Pflegekosten für eine Seniorenbetreuung rund um die Uhr zu Hause als Krankheitskosten oder Betreuungskosten steuerlich abgezogen werden, sowohl bei der direkten Bundessteuer als auch auf kantonaler Ebene.

Kurz zusammengefasst:

Kosten für die 24-Stunden-Betreuung können in der Schweiz unter dem Krankheitskosten-Abzug oder dem Betreuungskosten-Abzug in der Steuererklärung berücksichtigt werden. Die genauen Abzugsmöglichkeiten unterscheiden sich zwischen der direkten Bundessteuer und den einzelnen Kantonen. Entscheidend sind die medizinische Notwendigkeit, geeignete Belege sowie ein klarer Betreuungsvertrag.

Wichtiger Hinweis:

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Steuerliche Regelungen können sich ändern und variieren je nach Wohnkanton erheblich. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an die zuständige kantonale Steuerverwaltung oder eine Fachperson für Steuerrecht.

Das Wichtigste in Kürze

  • Pflegekosten für eine 24-Stunden-Betreuung zu Hause können grundsätzlich als Krankheitskosten oder Betreuungskosten in der Schweizer Steuererklärung abgezogen werden.
  • Voraussetzung ist in der Regel eine medizinisch attestierte Notwendigkeit sowie geeignete Nachweise wie Arztzeugnis, Betreuungsvertrag und Zahlungsbelege.
  • Die Abzugshöhen und Bedingungen variieren zwischen Bund und Kantonen – eine sorgfältige Prüfung der kantonalen Regelungen ist unerlässlich.
  • Ergänzungsleistungen (EL) und Steuerabzüge schliessen sich nicht grundsätzlich aus, sind aber koordiniert zu betrachten.
  • Ob die Betreuungsperson direkt angestellt oder über eine Agentur organisiert wird, hat steuerliche Konsequenzen, die vorab geklärt werden sollten.

„Viele Familien in der Schweiz wissen nicht, dass ein erheblicher Teil der Kosten für die häusliche Betreuung steuerlich geltend gemacht werden kann. Die Voraussetzungen sind erfüllbar – entscheidend ist, von Beginn an die richtigen Belege zu sammeln und die kantonalen Besonderheiten zu kennen. Wer das frühzeitig angeht, verschenkt kein Geld.“

— Praxis-Einschätzung von Richard Bloch


Was bedeutet es, die 24-Stunden-Betreuung in der Schweiz steuerlich abzusetzen?

Steuerlich absetzen bedeutet, dass bestimmte Kosten vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden dürfen. Bei der 24-Stunden-Betreuung betrifft das Aufwendungen für Pflege, Betreuung und Haushaltshilfe einer pflegebedürftigen Person im eigenen Zuhause.

Die 24-Stunden-Betreuung zu Hause ist eine Form der häuslichen Langzeitpflege, bei der eine Betreuungsperson dauerhaft oder über längere Zeiträume bei einer pflegebedürftigen Person lebt und diese im Alltag unterstützt. Die damit verbundenen Kosten – Betreuungslohn, Sozialversicherungsbeiträge, Unterbringung – sind für viele Haushalte eine erhebliche finanzielle Belastung.

Das Schweizer Steuerrecht sieht verschiedene Abzugsmöglichkeiten vor, die diese Belastung teilweise ausgleichen können. Je nach Art der Kosten kommen unterschiedliche Abzugskategorien in Frage: der Krankheitskosten-Abzug, der Betreuungskosten-Abzug für Drittbetreuung sowie in bestimmten Konstellationen der Haushaltskostenabzug. Welche Kategorie anwendbar ist, hängt von der konkreten Situation, dem Vertragsverhältnis und dem jeweiligen Kanton ab.

Welche Kosten der 24-Stunden-Betreuung sind in der Schweiz steuerlich absetzbar?

Grundsätzlich absetzbar sind Kosten, die unmittelbar mit der Betreuung und Pflege der pflegebedürftigen Person zusammenhängen: Betreuungslohn, Pflegeleistungen und in bestimmten Fällen auch Fahrtkosten der Betreuungsperson.

Im Rahmen des Krankheitskosten-Abzugs können krankheits- oder behinderungsbedingte Mehrkosten geltend gemacht werden. Dazu zählen unter anderem Kosten für Pflegeleistungen, medizinisch notwendige Hilfsmittel sowie Aufwendungen für die persönliche Betreuung, soweit diese über die normale Lebensführung hinausgehen.

Reine Haushaltshilfe – also Tätigkeiten wie Kochen oder Putzen ohne pflegerischen Charakter – fällt in der Regel nicht unter den Krankheitskosten-Abzug. Solche Kosten können jedoch unter dem Betreuungskosten-Abzug berücksichtigt werden, wenn eine pflegebedürftige Person im Haushalt lebt und die Hilfe aufgrund ihrer eingeschränkten Selbstständigkeit notwendig ist. Auch hier variieren die kantonalen Regelungen erheblich.

Kosten, die von der Krankenkasse, der AHV/IV oder anderen Sozialversicherungen übernommen werden, sind grundsätzlich nicht erneut steuerlich abzugsfähig. Abzugsfähig ist nur der selbst getragene Anteil – also die Netto-Belastung nach Abzug aller erhaltenen Leistungen.

Unter welche Steuerkategorie fallen Pflegekosten in der Schweizer Steuererklärung?

Pflegekosten werden in der Schweizer Steuererklärung primär unter den Krankheitskosten erfasst. In bestimmten Situationen sind sie auch unter dem Betreuungskosten-Abzug oder dem Unterstützungsabzug für pflegebedürftige Angehörige geltend zu machen.

Der Krankheitskosten-Abzug ist in der direkten Bundessteuer und in den meisten Kantonen verankert. Er erlaubt den Abzug von Aufwendungen, die durch Krankheit oder Behinderung entstehen und nicht durch Versicherungsleistungen gedeckt sind. Pflege zu Hause fällt dann darunter, wenn die medizinische Notwendigkeit nachgewiesen ist.

Der Drittbetreuungskosten-Abzug hingegen ist primär auf Kinderbetreuungskosten ausgerichtet. Für die Betreuung älterer oder pflegebedürftiger Personen gelten je nach Kanton eigene Regelungen. Einige Kantone kennen einen spezifischen Abzug für die Betreuung im Haushalt lebender unterstützungsbedürftiger Personen.

Praxis-Insight:

In der Praxis empfiehlt es sich, die Kosten im Zweifelsfall unter mehreren infrage kommenden Abzugspositionen zu prüfen. Manche Kantone erlauben eine kombinierte Geltendmachung von Krankheitskosten und betreuungsbedingten Mehrkosten. Ein frühzeitiger Blick in die kantonale Wegleitung zur Steuererklärung schafft Klarheit und verhindert, dass zulässige Abzüge übersehen werden.

Was ist der Unterschied zwischen dem Krankheitskosten-Abzug und dem Betreuungskosten-Abzug?

Der Krankheitskosten-Abzug erfasst medizinisch notwendige Aufwendungen infolge von Krankheit oder Behinderung. Der Betreuungskosten-Abzug betrifft Kosten für die Betreuung von Personen im Haushalt, unabhängig von einer ärztlich attestierten Notwendigkeit.

Beim Krankheitskosten-Abzug steht die medizinische Komponente im Vordergrund. Pflege, Medikamente, therapeutische Massnahmen und krankheitsbedingte Mehrkosten zählen dazu. Dieser Abzug ist an einen Selbstbehalt geknüpft – das bedeutet, nur der Teil der Kosten, der einen bestimmten Prozentsatz des Reineinkommens übersteigt, ist abzugsfähig.

Der Betreuungskosten-Abzug – soweit er für erwachsene, pflegebedürftige Personen im kantonalen Recht vorgesehen ist – setzt nicht zwingend eine medizinische Attestierung voraus, sondern knüpft an die faktische Betreuungssituation an. Er ist in seiner Ausgestaltung von Kanton zu Kanton verschieden. Nicht alle Kantone kennen diesen Abzug in gleichem Umfang.

MerkmalKrankheitskosten-AbzugBetreuungskosten-Abzug
GrundlageKrankheit oder BehinderungBetreuungssituation im Haushalt
Arztzeugnis erforderlich?In der Regel jaJe nach Kanton unterschiedlich
SelbstbehaltJa, prozentual vom ReineinkommenKantonal geregelt, teils pauschal
GeltungsbereichBund und alle KantoneKantonal unterschiedlich
Typische KostenPflege, Medikamente, HilfsmittelHaushaltshilfe, Alltagsbetreuung

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Betreuungskosten abziehen zu können?

Die zentralen Voraussetzungen sind: eine nachweisbare Pflegebedürftigkeit oder gesundheitliche Einschränkung, tatsächlich angefallene und belegte Kosten sowie eine klare vertragliche Grundlage für die Betreuungsleistung.

Für den Krankheitskosten-Abzug muss in aller Regel ein ärztliches Zeugnis vorliegen, das die Notwendigkeit der Pflege und Betreuung dokumentiert. Zudem müssen die Kosten tatsächlich selbst getragen worden sein – also nicht durch Versicherungen, AHV/IV-Leistungen oder Ergänzungsleistungen abgedeckt.

Darüber hinaus ist eine lückenlose Belegdokumentation wichtig: Rechnungen, Quittungen, Kontoauszüge sowie ein schriftlicher Betreuungsvertrag schaffen die notwendige Nachvollziehbarkeit gegenüber der Steuerbehörde. Bei einem direkt angestellten Betreuungspersonal sind zusätzlich die Lohnabrechnungen und Sozialversicherungsnachweise relevant.

Einige Kantone verlangen ausserdem, dass die betreute Person im selben Haushalt lebt oder dass ein Abhängigkeitsverhältnis nach AHV/IV-Kriterien gegeben ist. Auch der Grad der Pflegebedürftigkeit kann eine Rolle spielen – ein AHV-Pflegegeld oder IV-Hilflosenentschädigung kann als Indikator dienen, ist aber allein nicht ausreichend. Wer sich fragt, wie viel Pflegegeld es bei einer 24-Stunden-Betreuung in der Schweiz gibt, findet dazu weiterführende Informationen in unserem Ratgeber.


Daheimbetreuung in der Schweiz

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Wie hoch ist der maximale Steuerabzug für Pflegekosten bei der direkten Bundessteuer?

Bei der direkten Bundessteuer sind krankheits- und unfallbedingte Kosten sowie behinderungsbedingte Kosten abzugsfähig, soweit sie einen bestimmten Selbstbehalt übersteigen. Konkrete Maximalbetragsgrenzen sind gesetzlich festgelegt und können sich ändern.

Das Bundessteuerrecht sieht vor, dass Krankheits-, Unfall- und behinderungsbedingte Kosten abgezogen werden können, die den Selbstbehalt übersteigen. Dieser Selbstbehalt berechnet sich als prozentualer Anteil des Reineinkommens. Nur der darüber hinausgehende Betrag ist steuerlich relevant.

Da sich konkrete Franken-Beträge und Prozentsätze im Steuerrecht ändern können, sollten Sie die aktuellen Ansätze direkt bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) oder in der aktuellen Wegleitung zur direkten Bundessteuer nachschlagen. Verlassen Sie sich für die konkrete Deklaration nicht auf ältere Angaben.

Wichtig: Der Abzug bei der direkten Bundessteuer und jener bei den Kantons- und Gemeindesteuern werden getrennt berechnet. Es lohnt sich daher, beide Ebenen separat zu prüfen.

Unterscheiden sich die Abzugsmöglichkeiten je nach Kanton?

Ja, die kantonalen Regelungen weichen teilweise erheblich voneinander ab. Manche Kantone kennen grosszügigere Abzüge für Pflegekosten als das Bundesrecht, andere setzen enger gefasste Grenzen oder verlangen zusätzliche Nachweise.

Die Schweiz kennt ein föderales Steuersystem, in dem Bund, Kantone und Gemeinden ihre eigenen Steuern erheben. Für die Kantons- und Gemeindesteuer gelten die jeweiligen kantonalen Steuergesetze. Das bedeutet: Was im Kanton Zürich gilt, kann im Kanton Bern oder Wallis anders gehandhabt werden.

Manche Kantone kennen einen eigenen Abzug für die Betreuung von Angehörigen im Haushalt, andere integrieren diese Kosten vollständig in den Krankheitskosten-Abzug. Einige Kantone erlauben einen Pauschalabzug für bestimmte Betreuungskonstellationen, andere verlangen den Einzelnachweis.

Massgeblich ist daher immer die Wegleitung des jeweiligen Wohnkantons zur Steuererklärung sowie das kantonale Steuergesetz. Eine Auskunft bei der zuständigen kantonalen Steuerverwaltung ist in unklaren Fällen die verlässlichste Informationsquelle.

Welche Belege und Dokumente werden für den Steuerabzug benötigt?

Für einen anerkannten Steuerabzug sind lückenlose Belege unerlässlich: Rechnungen der Betreuungsperson oder Agentur, Zahlungsnachweise, der Betreuungsvertrag sowie ein ärztliches Zeugnis zur Pflegebedürftigkeit gehören zur Mindestdokumentation.

Folgende Unterlagen sollten gesammelt und aufbewahrt werden:

a) Betreuungsvertrag mit der Betreuungsperson oder der Agentur, aus dem Umfang und Art der Leistungen hervorgehen.

b) Monatliche Lohnabrechnungen oder Rechnungen der Agentur mit ausgewiesenen Leistungsposten.

c) Zahlungsnachweise (Kontoauszüge, Quittungen) für alle geleisteten Zahlungen.

d) Ärztliches Zeugnis, das die medizinische Notwendigkeit der Betreuung dokumentiert.

e) Bescheide der AHV/IV oder der Krankenkasse über erhaltene Leistungen, damit der nicht gedeckte Eigenanteil korrekt berechnet werden kann.

Die Steuerbehörde kann jederzeit verlangen, dass diese Unterlagen eingereicht werden. Es empfiehlt sich, alle Dokumente vollständig und geordnet für mindestens die gesetzlich vorgeschriebene Aufbewahrungsfrist zu archivieren.

Braucht es ein Arztzeugnis, um Pflegekosten steuerlich geltend zu machen?

Für den Krankheitskosten-Abzug ist ein ärztliches Zeugnis in aller Regel erforderlich. Es dokumentiert die gesundheitliche Einschränkung und begründet die medizinische Notwendigkeit der Betreuung.

Ohne eine solche ärztliche Bestätigung ist es in vielen Fällen schwierig, die steuerliche Anerkennung von Pflegekosten durchzusetzen. Das Arztzeugnis sollte idealerweise Auskunft geben über die Diagnose, den Grad der Einschränkung und die Notwendigkeit einer dauerhaften Betreuung oder Pflege.

Eine bestehende IV-Hilflosenentschädigung oder ein AHV-Pflegegeld kann ergänzend als Indiz für die Pflegebedürftigkeit herangezogen werden, ersetzt das Arztzeugnis jedoch in der Regel nicht vollständig. Einige Kantone akzeptieren eine Pflegeeinstufung als unterstützendes Dokument.

Wer das Arztzeugnis erst im Nachhinein beschafft, riskiert Rückfragen oder eine Nichtanerkennung des Abzugs. Es empfiehlt sich, die ärztliche Dokumentation bereits zu Beginn der Betreuungssituation einzuholen und regelmässig zu aktualisieren.

Wie wird der Selbstbehalt bei den Krankheitskosten berechnet?

Der Selbstbehalt entspricht einem bestimmten Prozentsatz des Reineinkommens. Nur die Krankheitskosten, die diesen Betrag übersteigen, dürfen steuerlich abgezogen werden. Je höher das Einkommen, desto höher der Selbstbehalt.

Das Reineinkommen ist dabei das massgebliche steuerpflichtige Einkommen nach den üblichen Abzügen. Der genaue Prozentsatz ist im jeweiligen Steuergesetz festgelegt – für die direkte Bundessteuer im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), für die kantonalen Steuern in den jeweiligen kantonalen Steuergesetzen.

Ein vereinfachtes Rechenbeispiel zur Veranschaulichung (keine konkreten Werte, da diese variieren): Wenn das Reineinkommen 60’000 Franken beträgt und der gesetzliche Selbstbehalt bei 5 Prozent liegt, wären das 3’000 Franken. Nur Krankheitskosten, die über diese 3’000 Franken hinausgehen, könnten abgezogen werden. Bitte entnehmen Sie die aktuell gültigen Prozentwerte der offiziellen Wegleitung.

Für Personen mit einer Invalidität oder Hilflosigkeit gelten bei einigen Kantonen abweichende, teils günstigere Regelungen. Diese können den effektiv abzugsfähigen Betrag erhöhen.

Praxis-Insight:

Da der Selbstbehalt mit steigendem Reineinkommen zunimmt, kann es für Personen mit höherem Einkommen schwieriger sein, den Selbstbehalt mit Pflegekosten zu übersteigen. Bei niedrigerem Einkommen hingegen kann schon ein kleinerer Betrag an Pflegekosten zu einem steuerlich relevanten Abzug führen. Eine individuelle Berechnung lohnt sich daher in jedem Fall.

Können Angehörige die Betreuungskosten für ihre Eltern steuerlich absetzen?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen können erwachsene Kinder Betreuungskosten für ihre Eltern geltend machen – allerdings nur, wenn sie diese Kosten tatsächlich selbst getragen haben und die entsprechenden Abzugsvoraussetzungen erfüllt sind.

Entscheidend ist, wer die Kosten wirtschaftlich trägt. Wenn erwachsene Kinder die Betreuungskosten für ihre Eltern bezahlen, können sie diese grundsätzlich als Unterstützungsabzug oder unter dem Krankheitskosten-Abzug geltend machen – je nach Ausgestaltung des kantonalen Steuerrechts und der familiären Konstellation.

Manche Kantone kennen einen Abzug für die Unterstützung von bedürftigen Angehörigen, wenn diese in finanzieller Abhängigkeit stehen. Dabei ist zu beachten: Der gleiche Betrag kann nicht sowohl von den Eltern als auch von den Kindern abgezogen werden. Die Kostentragung muss eindeutig einer Person zugeordnet werden können.

Zahlungsnachweise, aus denen klar hervorgeht, welche Person die Kosten beglichen hat, sind in diesem Kontext besonders wichtig. Eine klare Regelung der Kostentragung in der Familie verhindert steuerliche Konflikte.

Was gilt steuerlich, wenn die Betreuungsperson direkt angestellt wird?

Wird eine Betreuungsperson direkt als Haushaltshilfe oder Pflegeperson angestellt, entstehen Arbeitgeberpflichten: Sozialversicherungsbeiträge, Lohnabrechnungen und Arbeitgeberpflichten müssen korrekt erfüllt werden. Diese Kosten sind dann ebenfalls relevant für den Steuerabzug.

Bei einer Direktanstellung sind die gesamten Lohnkosten inklusive Arbeitgeberbeiträgen an die AHV, IV, EO, ALV sowie die Unfallversicherung steuerlich relevant. Diese Sozialversicherungsbeiträge erhöhen die abzugsfähigen Gesamtkosten.

Wichtig ist, dass die Anstellung korrekt bei der zuständigen Ausgleichskasse angemeldet ist. Eine Schwarzarbeitssituation würde nicht nur rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, sondern auch den Steuerabzug gefährden. Nur offiziell deklarierte Löhne können geltend gemacht werden.

Für die Steuererklärung sind daher Lohnabrechnungen, Sozialversicherungsnachweise und der Anstellungsvertrag bereitzuhalten. Der abzugsfähige Betrag ergibt sich aus den tatsächlich selbst getragenen Nettokosten nach Abzug etwaiger Staatsbeiträge.

Was gilt steuerlich, wenn die Betreuung über eine Agentur organisiert wird?

Bei agenturvermittelter Betreuung stellen die Agenturrechnungen die Grundlage für den Steuerabzug dar. Die Abrechnung ist oft übersichtlicher, da die Agentur alle Lohn- und Sozialversicherungskosten gebündelt ausweist.

Wenn die 24-Stunden-Betreuung über eine Agentur abgewickelt wird, trägt die Agentur in der Regel die Arbeitgeberpflichten gegenüber der Betreuungsperson. Der Haushalt erhält eine Gesamtrechnung, die die erbrachten Leistungen beinhaltet.

Diese Agenturrechnung ist der massgebliche Beleg für die Steuererklärung. Achten Sie darauf, dass die Rechnung klar aufschlüsselt, welche Leistungen erbracht wurden – insbesondere den Anteil pflegerischer Tätigkeiten im Verhältnis zu haushälterischen Tätigkeiten, da dies Einfluss auf die Zuordnung zum Steuerabzug haben kann.

Zudem sollte die Agentur in der Schweiz ordnungsgemäss registriert und sozialversicherungsrechtlich korrekt aufgestellt sein. Eine seriöse Agentur stellt auf Anfrage alle notwendigen Nachweise zur Verfügung.

Sind Kosten für eine Betreuungsperson aus dem Ausland in der Schweiz steuerlich absetzbar?

Grundsätzlich ja – entscheidend ist nicht die Herkunft der Betreuungsperson, sondern dass die Kosten tatsächlich angefallen und korrekt belegt sind und die arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden.

Betreuungspersonen aus EU/EFTA-Staaten, die in der Schweiz tätig sind, unterliegen grundsätzlich dem Schweizer Arbeits- und Sozialversicherungsrecht, wenn sie hier dauerhaft tätig sind. Das bedeutet: AHV, IV, ALV und Unfallversicherung müssen abgerechnet werden.

Wird eine Person aus dem Ausland beschäftigt, ohne dass die entsprechenden Melde- und Abgabepflichten erfüllt werden, entsteht kein reguläres Arbeitsverhältnis im Sinne des Schweizer Rechts. In diesem Fall ist auch ein Steuerabzug nicht möglich – und es drohen arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen. Was dabei in Bezug auf Kosten, Qualität und Legalität bei der 24-Stunden-Betreuung aus dem Ausland zu beachten ist, erläutern wir ausführlich in einem eigenen Beitrag.

Für grenzüberschreitende Betreuungsarrangements empfiehlt es sich, vorab die Melde- und Bewilligungspflichten bei den zuständigen Behörden (Ausgleichskasse, kantonales Migrationsamt) zu klären.

Wie trägt man die Kosten der 24-Stunden-Betreuung korrekt in die Steuererklärung ein?

Die Kosten werden je nach Abzugskategorie in den entsprechenden Formularbereich der Steuererklärung eingetragen. Für den Krankheitskosten-Abzug gibt es in der Regel ein eigenes Formular oder einen gesonderten Eintragungsbereich.

In der Steuererklärung der direkten Bundessteuer sowie in den meisten kantonalen Steuererklärungen finden sich dedizierte Zeilen für Krankheits-, Unfall- und behinderungsbedingte Kosten. Dort werden die selbst getragenen Aufwendungen eingetragen – also nach Abzug von Versicherungsleistungen, AHV/IV-Beiträgen und anderen Drittleistungen.

Es empfiehlt sich, die Kosten nach Kategorien gegliedert einzutragen und im Zweifelsfall eine Auflistung beizulegen. Manche kantonalen Steuerformulare verlangen bereits eine Aufschlüsselung nach Art der Kosten (Pflege, Haushalt, Transport etc.).

Wer eine Steuersoftware oder das kantonale Online-Portal zur Steuererklärung nutzt, findet dort oft Hilfetexte zur richtigen Erfassung. Alternativ gibt die kantonale Steuerverwaltung telefonisch oder schriftlich Auskunft über die korrekte Deklaration.

Praxis-Insight:

Wer alle Belege chronologisch und nach Kategorien geordnet ablegt, erleichtert sich die jährliche Deklaration erheblich. Ein einfaches Ordnersystem – unterteilt nach Pflegekosten, Sozialversicherungsnachweisen und Arztzeugnissen – kann viel Zeit und Aufwand bei der Steuererklärung sparen.

Können Ergänzungsleistungen und Steuerabzüge gleichzeitig beansprucht werden?

Ja, Ergänzungsleistungen (EL) und Steuerabzüge schliessen sich nicht grundsätzlich aus. Allerdings gilt: Kosten, die durch Ergänzungsleistungen gedeckt werden, dürfen steuerlich nicht nochmals abgezogen werden.

Ergänzungsleistungen zur AHV und IV sind staatliche Leistungen, die Personen mit ungenügendem Einkommen und Vermögen zustehen. Sie können unter anderem Kosten für häusliche Pflege und Betreuung abdecken. Der entsprechende Betrag ist dann kein selbst getragener Aufwand mehr und daher nicht steuerlich abzugsfähig.

Was jedoch über die EL-Leistungen hinaus selbst bezahlt wird – also der echte Eigenanteil – kann weiterhin als Krankheits- oder Betreuungskosten in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Wichtig ist eine saubere Abgrenzung der Beträge.

EL-Bezüger müssen beachten, dass das Einreichen einer Steuererklärung und die Deklaration von Vermögen und Einkommen auch Auswirkungen auf die EL-Berechnung haben kann. Eine Fachperson oder die zuständige EL-Stelle kann bei der Koordination beider Systeme helfen.

Welche häufigen Fehler sollte man beim Absetzen von Pflegekosten vermeiden?

Die häufigsten Fehler betreffen unvollständige Belege, die Doppelabzug von bereits vergüteten Kosten, fehlende ärztliche Nachweise sowie die Unkenntnis kantonaler Besonderheiten.

a) Belege fehlen oder sind unvollständig: Ohne lückenlose Zahlungsnachweise und Verträge droht die Nichtanerkennung des Abzugs durch die Steuerbehörde.

b) Bereits erstattete Kosten werden trotzdem deklariert: Kosten, die von Krankenkasse, AHV/IV, EL oder anderen Stellen übernommen wurden, sind nicht abzugsfähig. Nur der tatsächliche Eigenanteil zählt.

c) Kein Arztzeugnis vorhanden: Ohne ärztliche Bestätigung der Pflegebedürftigkeit ist der Krankheitskosten-Abzug schwer durchsetzbar.

d) Schwarzarbeit oder informelle Zahlung: Nur offiziell gemeldete und abgerechnete Kosten sind steuerlich abzugsfähig.

e) Kantonale Regelungen werden ignoriert: Wer sich nur an den Bundessteuerregelungen orientiert, riskiert, kantonale Abzugsmöglichkeiten zu verpassen – oder unzulässige Abzüge zu deklarieren.

f) Kosten werden mehrfach geltend gemacht: Wenn mehrere Familienmitglieder versuchen, dieselben Kosten abzuziehen, führt das zu Rückfragen und Korrekturen.

Wo findet man offizielle Informationen und Hilfe zum Thema Pflegekosten und Steuern in der Schweiz?

Die verlässlichsten Anlaufstellen sind die kantonalen Steuerverwaltungen, die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), die AHV-Ausgleichskassen sowie auf Steuerrecht spezialisierte Fachpersonen.

Für die direkte Bundessteuer stellt die ESTV Merkblätter und Wegleitungen zur Verfügung, die online abrufbar sind. Diese enthalten unter anderem Angaben zu den abzugsfähigen Krankheitskosten und den aktuell gültigen Selbstbehalten.

Für kantonale Fragen ist die Steuerverwaltung des jeweiligen Wohnkantons die erste Anlaufstelle. Die meisten Kantone bieten schriftliche Anfragen oder Telefonberatung an. Auch die Wegleitung zur kantonalen Steuererklärung enthält häufig explizite Hinweise zur Abzugsfähigkeit von Pflegekosten.

Für EL-Fragen sind die kantonalen Durchführungsstellen der Ergänzungsleistungen zuständig. Fragen zur Sozialversicherung beantwortet die zuständige AHV-Ausgleichskasse. Eine unabhängige Steuerberatungsperson kann dabei helfen, alle relevanten Abzüge zu identifizieren und korrekt zu deklarieren.


Häufige Fragen

Kann ich Kosten für die 24-Stunden-Betreuung meiner Mutter steuerlich absetzen, auch wenn ich nicht im selben Haushalt lebe?
Das ist möglich, wenn Sie die Kosten nachweislich selbst getragen haben. Je nach Kanton kommen ein Unterstützungsabzug oder ein Betreuungskostenabzug in Frage. Entscheidend ist der lückenlose Zahlungsnachweis sowie die Klärung der kantonalen Abzugsvoraussetzungen.
Was passiert, wenn ich keine Belege habe?
Ohne Belege ist ein steuerlicher Abzug in der Regel nicht möglich. Die Steuerverwaltung kann jederzeit Nachweise verlangen. Fehlende Dokumente führen üblicherweise zur Ablehnung des Abzugs. Sammeln Sie daher alle Rechnungen, Verträge und Zahlungsnachweise systematisch.
Sind auch Kosten für Verpflegung und Unterkunft der Betreuungsperson absetzbar?
Das hängt vom Kanton und der konkreten Abzugskategorie ab. Kosten für Kost und Logis der Betreuungsperson werden nicht überall anerkannt. Prüfen Sie dies anhand der kantonalen Wegleitung oder fragen Sie direkt bei Ihrer Steuerverwaltung nach.
Gilt der Steuerabzug auch, wenn die betreute Person kein Arztzeugnis hat, aber offensichtlich auf Hilfe angewiesen ist?
Die offensichtliche Pflegebedürftigkeit allein reicht für den Krankheitskosten-Abzug in der Regel nicht aus. Ein ärztliches Zeugnis ist die entscheidende Grundlage. Ergänzend können Bescheide von AHV/IV herangezogen werden, ersetzen das Arztzeugnis jedoch in den meisten Fällen nicht.
Darf ich Agenturrechnungen und direkte Lohnkosten gleichzeitig geltend machen?
Grundsätzlich ja, sofern es sich um unterschiedliche Leistungen und Zahlungen handelt, die nicht doppelt verrechnet werden. Entscheidend ist, dass jede Position einen tatsächlichen, belegten Aufwand darstellt und keine Überschneidungen mit erstatteten Kosten bestehen.

Empfehlung

Die 24-Stunden-Betreuung zu Hause ist steuerlich nicht automatisch abzugsfähig – aber mit der richtigen Vorbereitung in vielen Fällen sehr wohl. Wer von Beginn an auf eine korrekte Anstellung, einen schriftlichen Betreuungsvertrag, ein aktuelles Arztzeugnis und lückenlose Zahlungsbelege achtet, legt die Grundlage für einen anerkannten Steuerabzug. Die kantonalen Regelungen variieren erheblich, weshalb eine frühzeitige Abklärung bei der zuständigen Steuerverwaltung oder einer Fachperson sinnvoll ist. Ergänzungsleistungen und Steuerabzüge schliessen sich nicht aus – entscheidend ist die saubere Trennung zwischen erstatteten und selbst getragenen Kosten. Wer diese Grundregeln kennt und konsequent umsetzt, kann die finanzielle Belastung der häuslichen Betreuung spürbar reduzieren.

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