Kategorie · Daheimbetreuung in der Schweiz
Arbeitsvertrag für die Seniorenbetreuung – worauf müssen Arbeitgeber und Betreuungskräfte wirklich achten?
Juli 2026 · 12 Min. Lesezeit · von Richard Bloch
Wer eine Betreuungskraft für einen älteren Menschen engagiert, geht damit in der Schweiz rechtliche Verpflichtungen ein, die klar geregelt sein müssen. Ein Arbeitsvertrag in der Seniorenbetreuung ist das zentrale Dokument, das Rechte und Pflichten beider Seiten verbindlich festhält – und das sowohl Schutz als auch Klarheit schafft. Ob Teilzeitbetreuung im Privathaushalt oder ganztägige Präsenz: Der richtige Umgang mit diesem Vertrag schützt vor arbeitsrechtlichen Risiken und sorgt für eine verlässliche Zusammenarbeit.
Ein Arbeitsvertrag für die Seniorenbetreuung in der Schweiz unterliegt dem Obligationenrecht und gegebenenfalls einem Gesamtarbeitsvertrag. Er muss wesentliche Punkte wie Lohn, Arbeitszeit, Kündigungsfristen und Sozialversicherungen regeln. Fehler bei der Vertragsgestaltung können arbeitsrechtliche Konsequenzen haben und das Vertrauensverhältnis belasten.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die konkrete Ausgestaltung eines Arbeitsvertrags für eine Betreuungskraft sollte stets auf die jeweilige Situation abgestimmt und bei Bedarf von einer Fachperson geprüft werden.
Das Wichtigste in Kürze
- •Ein Arbeitsvertrag für Betreuungskräfte ist in der Schweiz formlos gültig, sollte aber aus Schutzgründen immer schriftlich abgeschlossen werden.
- •Das Obligationenrecht bildet die gesetzliche Grundlage; bei bestehenden Gesamtarbeitsverträgen gehen deren Mindestbedingungen dem individuellen Vertrag vor.
- •Arbeitgeber im Privathaushalt tragen die Verantwortung für korrekte Sozialversicherungsanmeldungen, die Einhaltung von Arbeitszeiten und die Auszahlung eines fairen Lohns.
- •Bei 24-Stunden-Betreuung gelten besondere Regelungen zu Ruhezeiten und Bereitschaftsdienst, die vertraglich klar definiert sein müssen.
- •Selbstständige Betreuungskräfte unterliegen nicht denselben arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen wie angestellte Betreuungspersonen – die Abgrenzung ist entscheidend.
„Ein Arbeitsvertrag in der Seniorenbetreuung ist kein bürokratisches Beiwerk – er ist das Fundament einer funktionierenden Betreuungsbeziehung. Wer dieses Dokument sorgfältig gestaltet, schützt nicht nur die Betreuungskraft, sondern auch die Familie und den betroffenen Senioren. Unklarheiten im Vertrag werden früher oder später spürbar, meist genau dann, wenn es kritisch wird.“
— Praxis-Einschätzung von Richard Bloch
Was ist ein Arbeitsvertrag in der Seniorenbetreuung und wann ist er in der Schweiz zwingend erforderlich?
Ein Arbeitsvertrag in der Seniorenbetreuung ist eine rechtliche Vereinbarung zwischen einem Arbeitgeber – in der Regel einer Privatperson oder Familie – und einer Betreuungskraft. Er legt die Bedingungen der Betreuungstätigkeit verbindlich fest und ist in der Schweiz immer dann erforderlich, wenn ein Arbeitsverhältnis entsteht.
Sobald eine Betreuungskraft gegen Entgelt für einen Haushalt tätig wird – sei es stundenweise, auf Teilzeitbasis oder in einem Vollzeitmodell wie der 24-Stunden-Betreuung – liegt aus rechtlicher Sicht ein Arbeitsverhältnis vor. Dieses Verhältnis entsteht in der Schweiz bereits durch mündliche Vereinbarung und ist damit grundsätzlich sofort rechtsgültig.
Die Schriftform ist nach Schweizer Obligationenrecht zwar nicht zwingend vorgeschrieben, aber aus praktischen Gründen dringend zu empfehlen. Nur ein schriftlicher Vertrag schafft Klarheit über vereinbarte Leistungen, Arbeitszeiten und Lohn und dient im Streitfall als Beweismittel. Wer auf ein schriftliches Dokument verzichtet, riskiert Missverständnisse, die sich nachträglich kaum noch aufklären lassen. Welche rechtlichen Vorgaben für die Seniorenbetreuung in der Schweiz dabei im Einzelnen gelten, lohnt sich vor Vertragsabschluss genau zu prüfen.
Welche gesetzlichen Grundlagen regeln den Arbeitsvertrag in der Seniorenbetreuung in der Schweiz?
Die zentrale gesetzliche Grundlage für den Arbeitsvertrag in der Seniorenbetreuung ist das Obligationenrecht (OR), insbesondere die Bestimmungen zum Einzelarbeitsvertrag. Ergänzend gelten das Arbeitsgesetz sowie allfällige Gesamtarbeitsverträge (GAV) für die betreffende Branche.
Das Obligationenrecht regelt unter anderem die Pflichten beider Vertragsparteien, Kündigungsfristen, Lohnfortzahlung bei Krankheit und die Probezeit. Es bildet den gesetzlichen Mindestrahmen, von dem nur in bestimmten Bereichen zugunsten der Arbeitnehmenden abgewichen werden darf.
Wenn für die Seniorenbetreuungsbranche ein allgemeinverbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag besteht, gehen dessen Mindestbedingungen – etwa zu Lohn oder Arbeitszeit – dem individuellen Arbeitsvertrag vor. Ein individuell vereinbarter Vertrag darf die Bedingungen des GAV nicht unterschreiten, wohl aber überbieten. Es lohnt sich daher, vor Vertragsabschluss zu prüfen, ob ein GAV anwendbar ist.
Zusätzlich sind sozialversicherungsrechtliche Grundlagen relevant: Das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sowie das Unfallversicherungsgesetz (UVG) regeln die Pflichten des Arbeitgebers gegenüber den zuständigen Ausgleichskassen und Versicherungsträgern.
Viele Familien, die erstmals eine Betreuungskraft anstellen, unterschätzen, dass sie damit automatisch zur Arbeitgeberpartei werden – mit allen daraus folgenden Pflichten gegenüber Sozialversicherungen und Behörden. Eine frühzeitige Klärung dieser Frage verhindert aufwendige Nachmeldungen und mögliche Nachzahlungen.
Welche Pflichtangaben muss ein Arbeitsvertrag für eine Betreuungskraft zwingend enthalten?
Ein vollständiger Arbeitsvertrag für eine Betreuungskraft sollte alle wesentlichen Elemente des Arbeitsverhältnisses regeln: Vertragsparteien, Beginn und Dauer, Tätigkeitsbeschreibung, Arbeitsort, Lohn, Arbeitszeit, Urlaub, Probezeit und Kündigungsfristen.
Im Einzelnen sollte der Vertrag folgende Punkte klar benennen:
a) Namen und Adressen von Arbeitgeber und Betreuungskraft
b) Stellenbezeichnung und genaue Beschreibung der Betreuungsaufgaben
c) Arbeitsbeginn und – bei befristeten Verträgen – das Enddatum
d) Arbeitsort, insbesondere ob die Betreuungskraft im Haushalt wohnt
e) Vereinbarter Bruttolohn sowie Zahlungsmodalitäten
f) Wöchentliche Arbeitszeit und Regelungen zu Überstunden
g) Dauer der Probezeit
h) Ferienanspruch und Regelungen zu Feiertagen
i) Kündigungsfristen für beide Seiten
j) Regelungen zur Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall
Je spezifischer die vereinbarten Aufgaben beschrieben sind, desto klarer sind die Erwartungen auf beiden Seiten. Gerade bei der Seniorenbetreuung ist die Aufgabenbeschreibung besonders wichtig, weil sie sich von klassischen Haushaltstätigkeiten deutlich unterscheiden kann.
Muss ein Arbeitsvertrag in der Seniorenbetreuung schriftlich abgeschlossen werden?
Nach Schweizer Recht ist ein Arbeitsvertrag für Betreuungskräfte nicht zwingend schriftlich. Er kommt auch mündlich oder durch konkludentes Handeln zustande. Dennoch ist die schriftliche Form aus praktischen und beweisrechtlichen Gründen klar zu empfehlen.
Ein mündlicher Vertrag ist zwar rechtlich gültig, aber im Streitfall schwer durchsetzbar. Wenn Uneinigkeit über vereinbarte Arbeitszeiten, Lohnhöhe oder Aufgabenbeschreibung entsteht, gilt im Zweifel das Gesetz – und dieses gibt nicht immer die Lösung vor, die sich die betroffene Partei erhofft hatte.
Besonders bei Betreuungsverhältnissen, die über einen längeren Zeitraum angelegt sind oder bei denen die Betreuungskraft im Haushalt lebt, ist ein schriftlicher Vertrag unerlässlich. Er schützt beide Parteien gleichermassen und schafft eine belastbare Grundlage für die alltägliche Zusammenarbeit.
Welche Arbeitszeiten und Ruhezeiten müssen im Arbeitsvertrag für Betreuungskräfte geregelt sein?
Der Arbeitsvertrag muss die wöchentliche Arbeitszeit klar definieren. Dazu gehören Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, die Verteilung auf Wochentage, Regelungen zu Überstunden sowie vorgeschriebene Pausen und tägliche Ruhezeiten.
Das Schweizer Arbeitsgesetz schreibt vor, dass Arbeitnehmenden täglich eine bestimmte Ruhezeit zu gewähren ist. Diese Mindestanforderungen gelten auch für Betreuungskräfte in Privathaushalten, sofern keine spezifischen Ausnahmeregelungen anwendbar sind.
Bei Betreuungstätigkeiten ist zudem zu unterscheiden zwischen aktiver Arbeitszeit – in der die Betreuungskraft tatsächlich tätig ist – und Bereitschaftszeit, in der sie erreichbar sein muss, ohne aktiv zu arbeiten. Diese Unterscheidung hat direkte Auswirkungen auf die Vergütung und sollte im Vertrag explizit geregelt sein.
Überstunden sind grundsätzlich zu vergüten oder mit Freizeit zu kompensieren, sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde. Auch hierzu sollte der Arbeitsvertrag klare Regeln enthalten, um spätere Unklarheiten zu vermeiden.
Wie wird der Lohn im Arbeitsvertrag einer Betreuungskraft in der Schweiz korrekt festgelegt?
Der Lohn muss im Arbeitsvertrag als Bruttobetrag ausgewiesen werden. Er sollte mindestens den Anforderungen eines allfälligen Gesamtarbeitsvertrags entsprechen und die vereinbarte Arbeitszeit sowie allfällige Zulagen für Nachtarbeit, Wochenendarbeit oder Feiertage berücksichtigen.
Neben dem Grundlohn sind weitere Vergütungsbestandteile zu regeln: Spesen für öffentliche Verkehrsmittel, Kost und Logis bei Unterkunft im Haushalt sowie ein allfälliger 13. Monatslohn. Wenn Naturalleistungen wie freie Unterkunft und Verpflegung Teil der Entlöhnung sind, müssen diese ebenfalls klar beschrieben und – nach den massgeblichen Ansätzen – bewertet werden. Einen umfassenden Überblick darüber, wie hoch der Lohn in der 24-Stunden-Betreuung ausfällt, bietet ein gesonderter Ratgeberbeitrag.
Vom Bruttolohn werden die Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherungen abgezogen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, diese Abzüge korrekt vorzunehmen und an die zuständige Ausgleichskasse abzuführen. Im Arbeitsvertrag kann auf die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen verwiesen werden.
| Vergütungsbestandteil | Pflicht im Vertrag | Hinweis |
|---|---|---|
| Grundlohn (brutto) | Ja, zwingend | Muss GAV-Mindestlohn entsprechen |
| 13. Monatslohn | Falls vereinbart oder GAV-pflichtig | Im Vertrag ausdrücklich festhalten |
| Zulagen (Nacht, Wochenende) | Empfohlen | Vermeidet spätere Streitigkeiten |
| Kost und Logis | Ja, wenn zutreffend | Bewertung nach massgeblichen Ansätzen |
| Spesen | Empfohlen | Klare Regelung über Erstattungsmodalitäten |
Welche Sozialversicherungspflichten muss der Arbeitgeber im Betreuungsvertrag berücksichtigen?
Als Arbeitgeber ist die betreuende Familie verpflichtet, die Betreuungskraft bei der zuständigen AHV/IV-Ausgleichskasse anzumelden und die Arbeitgeberbeiträge korrekt abzuführen. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob der Vertrag schriftlich oder mündlich vereinbart wurde.
Zu den Sozialversicherungen, die für angestellte Betreuungskräfte in der Schweiz relevant sind, gehören unter anderem:
a) AHV/IV/EO – Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie Erwerbsersatzordnung
b) ALV – Arbeitslosenversicherung, sofern die Betreuungskraft die Voraussetzungen erfüllt
c) UVG – Unfallversicherung, die der Arbeitgeber für die Betreuungskraft abschliessen muss
d) BVG – Berufliche Vorsorge, sofern der Lohn die massgebliche Eintrittsschwelle überschreitet
Wichtig ist, dass Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge gemeinsam an die Ausgleichskasse abgeführt werden. Der Arbeitgeber trägt dabei seinen eigenen Anteil und zieht den Arbeitnehmeranteil vom Lohn der Betreuungskraft ab. Fehler bei dieser Abrechnung können zu Nachzahlungen und Zinsen führen.
Familien, die erstmals eine Betreuungsperson anstellen, sind oft überrascht, dass die Sozialversicherungsanmeldung nicht automatisch erfolgt. Die Initiative liegt beim Arbeitgeber – also beim Haushalt selbst. Eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit der zuständigen Ausgleichskasse klärt alle offenen Fragen und schützt vor nachträglichen Problemen.
Wie unterscheidet sich ein Arbeitsvertrag für eine 24-Stunden-Betreuungskraft von einem Teilzeitvertrag?
Ein Arbeitsvertrag für eine 24-Stunden-Betreuungskraft ist deutlich komplexer als ein klassischer Teilzeitvertrag. Er muss neben der aktiven Arbeitszeit auch Bereitschaftszeiten, Ruhezeiten, Unterkunft, Verpflegung und die Abgrenzung von Frei- und Arbeitszeit präzise regeln.
Bei der 24-Stunden-Betreuung lebt die Betreuungsperson im Haushalt der zu betreuenden Person. Dies schafft eine besondere Nähe, die arbeitsrechtlich klar strukturiert sein muss. Die Betreuungskraft ist nicht rund um die Uhr im Einsatz – aber sie muss erreichbar sein. Diese Bereitschaftszeiten müssen vertraglich definiert und angemessen vergütet werden.
Ein Teilzeitvertrag hingegen regelt eine klar abgegrenzte Stundenzahl pro Woche. Die Betreuungskraft kommt zu festgelegten Zeiten und verlässt den Haushalt danach wieder. Die Komplexität bezüglich Ruhezeiten und Unterkunft entfällt hier weitgehend. Wer sich für flexible Arbeitsmodelle in der Seniorenbetreuung auf Teilzeitbasis interessiert, findet dazu weiterführende Informationen in einem eigenen Ratgeberbeitrag.
Für beide Vertragsformen gelten dieselben gesetzlichen Grundlagen des Obligationenrechts. Beim 24-Stunden-Vertrag sind jedoch zusätzliche Punkte wie die Nutzung des Zimmers, die Verpflegungsregelung und der Anspruch auf freie Tage pro Woche oder Monat besonders wichtig.
Was muss beim Wechsel von Teilzeit- auf 24-Stunden-Betreuung vertraglich angepasst werden?
Wenn ein bestehendes Teilzeitarbeitsverhältnis auf eine 24-Stunden-Betreuung umgestellt wird, genügt es nicht, nur die Stundenzahl zu ändern. Der Vertrag muss in seinen wesentlichen Punkten neu aufgesetzt oder durch einen schriftlichen Nachtrag ergänzt werden.
Vor allem die Regelungen zu Wohnsituation, Verpflegung, Bereitschaftsdiensten, Nachtruhe und freien Tagen verändern sich grundlegend. Eine einfache Anpassung des Lohns reicht nicht aus. Arbeitgeber sollten in diesem Fall eine vollständige Neugestaltung des Vertrags in Betracht ziehen, um sicherzustellen, dass alle neuen Rahmenbedingungen klar geregelt sind.
Was muss bei einem Arbeitsvertrag für eine selbstständige Betreuungskraft beachtet werden?
Eine selbstständig tätige Betreuungskraft unterliegt nicht den arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen des Obligationenrechts. Statt eines Arbeitsvertrags wird ein Auftragsverhältnis oder Dienstleistungsvertrag geschlossen. Die Abgrenzung zur Anstellung muss klar sein und der wirtschaftlichen Realität entsprechen.
Entscheidend ist nicht, wie das Verhältnis im Vertrag bezeichnet wird, sondern wie es tatsächlich gelebt wird. Wenn eine angeblich selbstständige Betreuungskraft feste Arbeitszeiten einhalten muss, ausschliesslich für einen Auftraggeber tätig ist und weisungsgebunden arbeitet, kann die zuständige Behörde eine Umqualifikation in ein Anstellungsverhältnis vornehmen.
Diese sogenannte Scheinselbstständigkeit hat rechtliche und finanzielle Konsequenzen für beide Seiten: Der Auftraggeber wird rückwirkend als Arbeitgeber behandelt und muss Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen. Selbstständige Betreuungskräfte hingegen sind selbst für ihre AHV-Beiträge und Versicherungen verantwortlich.
Wenn echte Selbstständigkeit vorliegt, sollte der Dienstleistungsvertrag dennoch schriftlich abgeschlossen werden und Leistungsumfang, Honorar, Kündigungsmodalitäten und Haftungsfragen regeln.
Welche Kündigungsfristen und Kündigungsschutzregelungen gelten für Betreuungskräfte in der Schweiz?
Die Kündigungsfristen richten sich nach dem Obligationenrecht und hängen von der Dauer des Arbeitsverhältnisses ab. Innerhalb der Probezeit kann der Vertrag mit kürzerer Frist aufgelöst werden. Nach der Probezeit gelten gesetzliche Mindestfristen, die vertraglich verlängert, aber nicht verkürzt werden dürfen.
Das Schweizer Arbeitsrecht sieht zudem einen Kündigungsschutz bei Krankheit, Schwangerschaft und anderen besonderen Situationen vor. Eine Kündigung während einer Sperrfrist – etwa während einer Krankheitsabwesenheit – ist nichtig und entfaltet keine Rechtswirkung.
Im Arbeitsvertrag für eine Betreuungskraft sollte die Kündigungsregelung explizit aufgeführt sein. Dabei empfiehlt es sich, die gesetzlichen Fristen zu übernehmen und gegebenenfalls durch eine vertragliche Verlängerung zu ergänzen, die der Stabilität des Betreuungsverhältnisses zugutekommt.
Eine ausserordentliche fristlose Kündigung ist nur bei schwerwiegenden Gründen zulässig. Was als schwerwiegender Grund gilt, ist im Einzelfall zu beurteilen. Auch hierfür sollte im Zweifelsfall rechtlicher Rat eingeholt werden.
Was gilt bei der Probezeit in einem Betreuungsvertrag?
Die Probezeit dient beiden Seiten: Die Betreuungskraft kann prüfen, ob die Stelle ihren Vorstellungen entspricht, und der Arbeitgeber kann beurteilen, ob die Zusammenarbeit funktioniert. Gesetzlich ist die maximale Dauer der Probezeit im Obligationenrecht geregelt.
Während der Probezeit gelten verkürzte Kündigungsfristen. Wird keine Probezeit vereinbart, entfällt dieser besondere Kündigungsrahmen. Es ist daher empfehlenswert, die Probezeit explizit im Vertrag zu nennen, um Missverständnisse zu vermeiden und beiden Parteien die nötige Flexibilität in der Anfangsphase zu geben.
Was regelt der Arbeitsvertrag bezüglich Urlaub, Feiertagen und Krankheit der Betreuungskraft?
Der Arbeitsvertrag muss den Ferienanspruch der Betreuungskraft klar festhalten. Das Obligationenrecht schreibt einen gesetzlichen Mindestferienanspruch vor. Dieser darf vertraglich nicht unterschritten werden, kann jedoch zugunsten der Betreuungskraft erweitert werden.
Gesetzliche Feiertage sind in der Schweiz kantonal geregelt. Der Vertrag sollte festlegen, wie mit Feiertagen umgegangen wird – ob sie als freie Tage gelten, nachgeholt oder entschädigt werden.
Bei Krankheit der Betreuungskraft besteht nach Schweizer Recht ein Anspruch auf Lohnfortzahlung, dessen Dauer von der Länge des Arbeitsverhältnisses abhängt. Viele Arbeitgeber schliessen eine Krankentaggeldversicherung ab, die im Krankheitsfall einspringt und den Lohn für einen längeren Zeitraum sichert. Auch dies sollte im Arbeitsvertrag geregelt sein.
Erkrankt die Betreuungskraft, stellt sich in der Praxis unmittelbar die Frage, wer die Betreuung übernimmt. Dieser Aspekt ist zwar kein klassischer Vertragsinhalt, sollte aber organisatorisch vorab bedacht werden.
Welche häufigen Fehler werden bei Arbeitsverträgen in der Seniorenbetreuung gemacht?
Bei Arbeitsverträgen in der Seniorenbetreuung treten immer wieder dieselben vermeidbaren Fehler auf. Sie entstehen oft aus Unkenntnis der gesetzlichen Anforderungen oder aus dem Wunsch, den bürokratischen Aufwand zu minimieren.
a) Kein schriftlicher Vertrag: Mündliche Absprachen bieten im Streitfall keinen ausreichenden Schutz. Ein schriftliches Dokument ist der wichtigste Schritt zur Klarheit.
b) Fehlende Sozialversicherungsanmeldung: Viele private Arbeitgeber melden die Betreuungskraft nicht bei der Ausgleichskasse an. Dies kann zu empfindlichen Nachzahlungen führen.
c) Unklare Aufgabenbeschreibung: Wenn der Vertrag nur von „Betreuung“ spricht, ohne die Tätigkeiten zu konkretisieren, entstehen schnell Meinungsverschiedenheiten über Erwartungen und Leistungsumfang.
d) Keine Regelung zu Bereitschaftszeiten: Gerade bei 24-Stunden-Betreuung fehlt oft eine klare Unterscheidung zwischen aktiver Arbeitszeit und Bereitschaftsdienst, was zu Unklarheiten bei der Vergütung führt.
e) Unterschreitung von Mindestvorgaben: Wer einen bestehenden Gesamtarbeitsvertrag nicht kennt, riskiert unbewusst, die darin festgelegten Mindestbedingungen zu unterschreiten.
f) Scheinselbstständigkeit: Eine Betreuungskraft als selbstständig zu deklarieren, obwohl die wirtschaftliche Realität ein Anstellungsverhältnis nahelegt, kann erhebliche rechtliche Konsequenzen haben.
Die häufigste Fehlerquelle ist nicht böser Wille, sondern schlichtes Unwissen. Familien, die das erste Mal eine Betreuungsperson anstellen, kennen die Schweizer Arbeitsrechtslandschaft oft nicht gut genug. Eine einmalige Beratung durch eine Fachperson oder die Nutzung einer geprüften Vertragsvorlage kann dieses Risiko erheblich reduzieren.
Wo findet man in der Schweiz eine geeignete Vorlage für einen Arbeitsvertrag in der Seniorenbetreuung?
In der Schweiz stehen verschiedene Stellen zur Verfügung, die Orientierung bei der Vertragsgestaltung bieten. Dazu gehören kantonale Arbeitsinspektorate, Berufsverbände der Betreuungsbranche sowie spezialisierte Beratungsstellen für Privathaushalte als Arbeitgeber.
Vorlagen aus dem Internet bieten einen ersten Überblick, sind aber oft nicht auf die spezifische Betreuungssituation zugeschnitten. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte eine Vorlage nicht einfach übernehmen, sondern sie auf die konkrete Situation anpassen und auf Vollständigkeit prüfen.
Professionelle Betreuungsorganisationen, die Familien bei der Vermittlung und Anstellung von Betreuungskräften unterstützen, helfen in der Regel auch bei der korrekten Vertragsgestaltung. Sie kennen die geltenden Gesamtarbeitsverträge, die Sozialversicherungspflichten und die besonderen Anforderungen der 24-Stunden-Betreuung aus dem Alltag.
Wichtig ist in jedem Fall, dass die verwendete Vorlage dem aktuellen Stand der Gesetzgebung entspricht und alle für die konkrete Betreuungssituation relevanten Punkte abdeckt. Ein zu allgemein gehaltener Mustervertrag kann trügerische Sicherheit vermitteln.
Häufige Fragen
Empfehlung
Ein durchdachter Arbeitsvertrag ist die Basis jeder professionellen Seniorenbetreuung in der Schweiz. Er schützt die Betreuungskraft, gibt dem Arbeitgeber Sicherheit und schafft die Verlässlichkeit, die eine gute Betreuungsbeziehung braucht. Wer beim Vertragsabschluss sorgfältig vorgeht, die gesetzlichen Grundlagen des Obligationenrechts berücksichtigt, Sozialversicherungspflichten ernst nimmt und alle wesentlichen Punkte schriftlich festhält, legt damit ein stabiles Fundament – für die Betreuungskraft, für die Familie und vor allem für den Menschen, der betreut wird.




